Urteil in München: Werbung einwerfen kann 250.000 Euro Strafe kosten

Weil Prospekte im Briefkasten liegen, klagt ein Anwohner. Und bekommt Recht.
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Nicht immer wird der per Aufkleber geäußerte Wunsch von Werbungszustellern akzeptiert. (Symbolbild)
Nicht immer wird der per Aufkleber geäußerte Wunsch von Werbungszustellern akzeptiert. (Symbolbild) © imago images/Sven Simon

München - Reklame nervt. Zumindest scheinen das viele Münchnerinnen und Münchner so zu empfinden, denn wer hiesige Briefkästen betrachtet, findet an ihnen oft Hinweise wie "Stopp, keine Werbung" oder "Reklame unerwünscht".

"Bitte keine Werbung einwerfen": Hausbewohner klagt auf Unterlassung

Nicht immer wird dieser per Sticker geäußerte Wunsch jedoch von Werbungszustellern akzeptiert. Was sie aber tun sollten, wie ein nun rechtskräftig gewordenes Urteil zeigt.

Konkret geht es um Werbematerial eines Umzugsunternehmens, das auf der Briefkastenanlage und vor dem Hauseingang eines Mehrfamilienhauses in München lag. Ein Bewohner des Hauses klagte auf Unterlassung. Denn alle Bewohner der Anlage hatten einen Hinweis "Bitte keine Werbung einwerfen" an ihrem Briefkasten angebracht.

Umzugsunternehmen wehrt sich: Werbung könnte auch jemand anderes eingeworfen haben

Die Bewohner, so der Kläger, legten keinen Wert auf "wild abgelegte" Reklame, denn hierdurch erhöhe sich der "Lästigkeitsfaktor erheblich". Das beklagte Umzugsunternehmen sah sich jedoch nicht im Unrecht.

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Es habe die "angeblich störende Art" der Verteilung nicht veranlasst und die beauftragten Helfer auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Flyer nur dort eingeworfen werden, wo es keine "Bitte keine Werbung einwerfen"-Sticker gebe. Die Flyer, die der Kläger gefunden habe, könne ja auch jemand anderes eingeworfen oder dort abgelegt haben. Die Briefkastenanlage sei schließlich auch für jeden zugänglich.

Unternehmen muss Vorgehen kontrollieren und Beanstandungen nachgehen

Das Gericht ging bei dieser Argumentation allerdings nicht mit und gab der Unterlassungsklage statt. Der Kläger hätte auch aufgrund der vorliegenden Wiederholungsgefahr ein Anrecht darauf. Für den Fall einer Zuwiderhandlung droht der Beklagten nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

"Dem Wohnungsbesitzer steht das Recht aus § 862 BGB zu, sich gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen", so das Gericht.

Dass es keine Boten der Beklagten waren, hielt das Gericht für abwegig, da es sich nicht um einen "typischen Geschehensablauf" handele und die Beklagte keine Beweise dafür erbracht habe, die diesen atypischen Handlungsablauf beweisen können. Außerdem würde es nicht reichen, seinen Austrägern lediglich den Hinweis zu geben, die Flyer korrekt einzuwerfen. Vielmehr müsse sie das auch kontrollieren und Beanstandungen nachgehen.

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10 Kommentare
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  • tutnixzursache am 07.03.2023 10:33 Uhr / Bewertung:

    Wenn ich mir nun einen Aufkleber ans Fahrzeug mache "Bitte nicht nötigen" werden dann Straßenkleber ebenfalls zu vergleichbaren Summen verdonnert?

  • Hanswurst am 07.03.2023 14:22 Uhr / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von tutnixzursache

    "Wenn ich mir nun einen Aufkleber ans Fahrzeug mache "Bitte nicht nötigen" werden dann Straßenkleber ebenfalls zu vergleichbaren Summen verdonnert?"
    Witzig, witzig. Stellen Sie sich mal an eine vielbefahrene Strasse, gehen dann in die Hocke, also auf Kinderhöhe und atmen Sie tief ein. Und dann denken Sie bitte nochmal nach, wer hier genötigt wird...

  • doket am 07.03.2023 15:26 Uhr / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von tutnixzursache

    Also im Straßenverkehr sind eigentlich Sie selbst als Autofahrer die größte Störquelle. Ohne sie gäbe es keine Staus, keine Unfälle, keinen Lärm, keine schlechte Luft...also ich bin dafür, dass sie ordentliche Strafe zahlen sollten.

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