Wohin mit den ungeliebten Geschenken? Rechte und Regeln beim Umtausch

Die Geschenke sind alle verteilt, aber was ist, wenn die Präsente nicht zugesagt haben oder doppelt unterm Baum lagen? Diese Rechte gelten.
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Ein Bub mit einem Stapel an Weihnachtsgeschenken. Was, wenn ihm Präsente gar nicht gefallen?
Ein Bub mit einem Stapel an Weihnachtsgeschenken. Was, wenn ihm Präsente gar nicht gefallen? © imago

München - Die große Geschenke-Verteilerei ist vorbei. Die allermeisten haben hoffentlich das unter dem Weihnachtsbaum gefunden, was sie sich gewünscht haben. Doch was ist, wenn es nicht gefällt und man es zurückgeben will?

Weihnachtsgeschenke wieder loswerden: Wann kann ich umtauschen?

Die AZ hat die Verbraucherzentrale Bayern befragt. Rechtsexpertin Simone Bueb teilt mit: "Ist das Geschenk in einem Geschäft vor Ort gekauft worden, haben Verbraucher grundsätzlich kein Recht auf Umtausch."

Viele Geschäfte seien jedoch kulant und akzeptierten einen Umtausch "gegen ein anderes Produkt oder einen Gutschein". Dabei gilt: "Da ein Umtausch eine freiwillige Leistung darstellt, können die Geschäfte die Voraussetzungen vorgeben."

In welchem Zeitraum ein Umtausch akzeptiert werde, sei dementsprechend unterschiedlich. Die Expertin empfiehlt, dies im Laden zu erfragen.

Was gilt für online?

Viele kaufen mittlerweile auch die Weihnachtsgeschenke im Internet. Und hier sehen die Rechte anders aus, teilt Bueb mit. Online gekaufte Produkte "kann der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung ohne Angaben von Gründen widerrufen".

Sind Kassenzettel und Originalverpackung beim Umtausch nötig?

Wenn Geschäfte den Umtausch wegen Nichtgefallens zulassen, machen sie die Spielregeln. Das heißt Bueb zufolge für mögliche Voraussetzungen: "Dies kann sein, dass der Umtausch nur gegen Kassenzettel erfolgt und/oder sich die Ware in der Originalverpackung befinden muss."

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland empfiehlt: "Bewahren Sie unbedingt Ihre Belege auf! Denn für einen Umtausch verlangt der Händler oftmals einen Nachweis darüber, dass das Produkt tatsächlich bei ihm erworben wurde."

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Als Nachweis diene üblicherweise der Kassenbon. "Aber auch ein Preisschild mit Firmenangabe, ein Kontoauszug oder eine Kreditkarten-Abrechnung werden von den meisten Händlern akzeptiert."

Gibt es Ausnahmen?

Verbraucherschützerin Bueb schränkt ein: "Rechnung und Originalverpackung benötigen Sie dann nicht, wenn die Ware einen Mangel aufweist und daher umgetauscht werden muss." Hier greifen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Dazu führt der Handelsverband Deutschland (HDE) aus: "Ein solcher Mangel kann innerhalb von zwei Jahren ab der Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Für die Dauer von zwölf Monaten nach Warenübergabe wird vermutet, dass ein nach dem Kauf bemerkter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat."

Kann man Gutscheine zurückgeben?

Der Handelsverband Deutschland hat in einer Umfrage ermittelt, dass Gutscheine auch in diesem Jahr das beliebteste Weihnachtsgeschenk waren (gefolgt von Spielwaren, Kosmetik und Körperpflege).

Auch hier muss man Glück haben in Sachen Umtausch, so Bueb: "Gutscheine können möglicherweise in eine andere Leistung umgetauscht werden, aber auch hier ist man auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen." Grundsätzlich gilt: "Zurückgeben und das Geld ausgezahlt bekommen, ist bei einem Gutschein nicht möglich, darauf besteht kein Anspruch", so die Rechtsexpertin zur AZ.

Worauf der Handelsverband noch hinweist: "Wer einen nicht ausdrücklich befristeten Gutschein unter dem Weihnachtsbaum liegen hatte, kann ihn im Geltungszeitraum von drei Jahren ab Ende des Kaufjahres einlösen. In diesem Jahr gekaufte, unbefristete Gutscheine können also bis zum 31. Dezember 2027 eingelöst werden."

Was gilt bei Veranstaltungstickets?

Auch sie werden gern zu Weihnachten verschenkt – um die Überraschung nicht zu verderben, wissen die Beschenkten oft nichts vom Termin.

Die Enttäuschung ist freilich groß, wenn man dann keine Zeit hat. Bueb: "Hier sollte man schauen, ob sich die Tickets über die Plattform des Veranstalters verkaufen lassen." Eine weitere Alternative: Man könne versuchen, sie weiterzuverschenken. Einen Auszahlungsanspruch in diesem Fall gebe es nicht.

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Was ist gänzlich vom Umtausch ausgeschlossen?

Manche Waren kommen für einen Umtausch nicht infrage. Nach HDE-Angaben gehören dazu verderbliche oder preisreduzierte Waren. Auch Dessous, Bademoden, Erotikartikel oder Zahnbürsten sind ausgeschlossen – aus hygienischen Gründen. Maßgefertigte Waren ließen sich ebenfalls nicht umtauschen.

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