Verbotene Werbetafel: Bäcker verurteilt

Weil ein Bäcker in Neuhausen eine Werbetafel aufstellt, bekommt er juristischen Ärger.
von  az
Wegen eines sogenannten Kundenstoppers handelte sich ein Cafebesitzer Ärger ein. (Archivbild)
Wegen eines sogenannten Kundenstoppers handelte sich ein Cafebesitzer Ärger ein. (Archivbild) © dpa

Weil ein Bäcker in Neuhausen eine Werbetafel aufstellt, bekommt er juristischen Ärger.

München - In Deutschland gibt es nicht vieles, was nicht durch Richtlinien und Verordnungen geregelt wäre. So unterliegt selbstverständlich auch das Aufstellen der bekannten Werbetafeln, die vor Läden auf die Angebote des Tages aufmerksam machen sollen, strengen Regeln.

Wegen eines solchen sogenannten Kundenstoppers handelte sich ein Franchisenehmer einer Bäckerei in Neuhausen juristischen Ärger ein.

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Vor seiner Bäckerei-Filiale stand auf dem Gehweg eine solche Tafel, die mit einem Krapfen-Angebot warb. In diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit, weil die "Sondernutzungsregeln der Landeshauptstadt München" in Paragraph 23 festlegen, dass ein Kundenstopper nicht auf dem öffentlichen Gehwegen stehen darf, wenn der Bereich vor dem Laden, der als Freischankfläche ausgewiesen ist, nicht bestuhlt ist.

Nur bei tatsächlichem Betrieb der Freischankfläche wäre das Aufstellen der Tafel zulässig gewesen, geht aus einer Pressemitteilung des Münchner Amtsgerichts hervor.

Dem Münchner Betriebswirt half vor Gericht auch der Hinweis nichts, dass gar nicht er oder einer seiner Mitarbeiter das Schild auf den Gehweg gestellt habe. Einer seiner Kunden habe das Schild so verrückt, das es quasi aus versehen auf dem Gehweg gelandet sei.

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Das hätte er allerdings nach der Nutzung durch den Kunden kontrollieren können, heißt es in dem Urteil.

Das Gesetzt sieht für den Verstoß ein Bußgeld zwischen 5 und 500 Euro vor. Mit 50 Euro kam der 56-Jährige Münchner also noch relativ glimpflich davon. Das Gericht berücksichtigte, dass der Ladenbesitzer ein "Ersttäter" war.

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