QR-Code-Knöllchen: Wenn der Strafzettel unbezahlbar ist
München - Die Münchner Polizei ist sehr stolz auf den neuartigen QR-Code-Strafzettel, der seit wenigen Monaten im Einsatz ist. Erst war es ein Pilotprojekt mit vier Dienststellen. Bald soll der digitale Strafzettel auf alle Dienststellen erweitert werden. Bislang wurden mehr als 16.000 Knöllchen in München per QR-Code und der sogenannten mOwi-App auf den Diensthandys der Beamten ausgestellt.
QR-Codes sollen Bußgeldvergabe erleichtern
Und so läuft es in etwa ab: Wurde zum Beispiel falsch geparkt, kommt die Polizei, holt das Diensthandy heraus, verknüpft das Vergehen mit dem Kennzeichen sowie dem QR-Code auf dem obersten Zettel des vorgefertigten QR-Code-Blocks. Dann trägt der Polizist die Bußgeldhöhe in das System ein, trennt den Zettel ab und hinterlässt ihn am Scheibenwischer.
Die Folge: weniger Papiermüll (die alten Knöllchen haben drei Seiten), völlige Anonymität und auch Sicherheit, einfachere Abläufe. Viele Spaßvögel, die früher selbst einen dreiseitigen Strafzettel bekommen hatten, klemmten ihn manchmal bei einem anderen Fahrzeug an die Scheibe, in der Hoffnung, dass derjenige quasi aus Versehen den offenen Betrag begleicht.
Das ist jetzt nicht mehr möglich. Denn wer einen QR-Code-Strafzettel erhält, kann die Strafe nur begleichen, wenn er oder sie dazu das richtige Kennzeichen einträgt.
Was tun, wenn der Bezahlvorgang hakt?
Doch was tun, wenn trotz des korrekt eingegebenen Kennzeichens - wie vom System gewünscht, ohne Leerzeichen sowie ohne Trennzeichen (Musterbeispiel: MXY1234) - der Bezahlvorgang im Internet nicht gestartet werden kann, so, wie zuletzt in einem Fall geschehen, den die AZ kennt. Der Fahrer konnte weder sein Vergehen einsehen, noch die Bußgeldhöhe ermitteln. Nur die Vorgangsnummer war zu sehen.
Das hatte er "verbrochen": In einer Einbahnstraße in Obersendling hatte er aus Platzmangel linksseitig so geparkt, dass der Gehweg kaum noch benutzbar war. Das sei eine Ordnungswidrigkeit. So erzählte es die Polizei, als er sie anrief und das Problem schilderte.
Eigentlich hätte es so ablaufen sollen: Über die Fotokamera leitet das Smartphone mithilfe des QR-Codes per Internetbrowser zum sogenannten Bürger-Infoportal. Dieses Portal kann man aber auch über jeden PC ansteuern, unter der Adresse: www.info-bussgeld.polizei.bayern.de. Auch so ist es möglich, einzusehen, welche Ordnungswidrigkeit vorliegt und wie viel das kostet, nachdem man das richtige Kennzeichen eingetragen hat, ganz ohne QR-Code – außer, man trägt das falsche oder ein fehlerhaftes Kennzeichen ein.
Die AZ hat bei der Bußgeldstelle nachgefragt. Sie antwortet: Kommt man im System nicht weiter, empfiehlt das Polizeiverwaltungsamt Straubing (Sitz der Polizei-Bußgeldstelle) die Kontaktaufnahme per Telefon oder per Mail. Beides ist auf der Internetseite www.info-bussgeld.polizei.bayern.de hinterlegt: Telefonnummer (09421/549-355) oder E-Mail.
Log-in-Nummer bei Rückfragen nicht vergessen
Nicht vergessen, die Log-in-Nummer zum Vorgang in der Mail dazuzuschreiben oder sie bereitzuhalten. Auch die ausstellende Polizeidienststelle zu kontaktieren, könne oft viele Fragen beantworten. In diesem Fall war das die Dienststelle an der Rosenheimer Straße 130. Ein Blick in die häufig gestellten Fragen und Antworten auf den Internetseiten des Amts könne ebenfalls nicht schaden ("FAQ").
Bleibt noch die Frage, warum der Strafzettel nicht beglichen werden konnte. Die Antwort des Verwaltungsamts: Fehlerhaft sei der QR-Code nicht. Im vorliegenden Knöllchen sei es so gewesen, dass es wahrscheinlich "aufgrund einer Netzwerkunterbrechung während des Sendevorgangs nicht zur Übermittlung Ihrer Vorgangsdaten vom Erfassungsgerät vor Ort an unser Programm zur Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten" gekommen sei.
Kurz gesagt: Ein Netzwerkfehler war wohl schuld. Daher sei es nicht möglich gewesen, sich trotz korrekter Anmeldeversuche im Bürger-Infoportal einzuloggen. "Mangels Daten zum Verkehrsverstoß" sei es daher ausgeschlossen, dass der Fahrer den Strafzettel mit dem QR-Code bezahlen müsse. "Die Bürgerbenachrichtigung hat sich im gegenständlichen Einzelfall somit für Sie erledigt."