Corona-Regeln für Einzelhandel in Bayern: Wann haben welche Geschäfte geöffnet?
Hinweis der Redaktion: Dieser Text hat den Stand des am 7. April veröffentlichten Berichts des bayerischen Kabinetts sowie des Kabinettsberichts vom 4. Mai. Grundlage ist die am 22. März von Bund und Ländern beschlossene Verlängerung der Corona-Maßnahmen sowie der bekanntgegebenen Ergänzungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. April.
München - Die Corona-Zahlen sinken derzeit, das bayerische Kabinett hat jedoch bereits am 4. Mai eine erneute Verlängerung der Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese sowie die damit einhergehenden strengeren Lockdown-Regeln gelten nun vorerst bis zum 6. Juni.
Die AZ gibt einen Überblick, was die beschlossenen Maßnahmen konkret für den Einzelhandel bedeuten und welche Geschäfte während des Lockdowns wann öffnen dürfen.
Corona-Einkauf: Geimpfte und Genesene brauchen keinen Negativ-Test mehr
Bereits seit dem 6. Mai stellt Bayern vollständig gegen Covid-19 geimpfte Menschen sowie Genesene mit negativ Getesteten gleich und erkennt ihnen weitere Lockerungen zu. Unter anderem werden Menschen mit vollständiger Corona-Impfung – also in der Regel mit zwei verabreichten Impfdosen – von Testpflichten befreit. Das gilt für sämtliche Bereiche – sei es Einzelhandel, Gastro oder Kultur.
Diese Geschäfte dürfen während des Corona-Lockdowns "normal" öffnen
Prinzipiell gilt der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) zufolge, dass die "Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebot untersagt" ist, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis oder der kreisfreien Stadt über 50 liegt.
Jedoch gibt es dabei etliche Ausnahmen – und zwar dürfen bestimmte Läden und Einrichtungen unabhängig der Inzidenz öffnen, wenn sie für den "täglichen Bedarf unverzichtbar" sind.
Diese Läden und Einrichtungen dürfen inzidenzunabhängig öffnen:
- Lebensmittelhandel
- Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker
- Hörgeräteakustiker
- Tankstellen
- Verkauf von Presseartikeln
- Tierbedarf und Futtermittel
- Großhandel
Corona-Lockerungen für Buchhandlungen, Blumenläden und Gartenmärkte
Neuerungen gab es Ende April bei Buchhandlungen, Blumenläden und Gartenmärkten. Diese Geschäfte waren in Bayern lange Zeit geöffnet, weil sie als Läden des täglichen Bedarfs angesehen wurden.
Doch am 7. April gab Ministerpräsident Söder bekannt, dass diese Regelung zurückgenommen werde: Demnach wurden Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt, deren Öffnungen sich an der Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt orientieren.
Dann die erneute Wende: Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte durften ab 28. April wieder inzidenzunabhängig öffnen. Das entschied das bayerische Kabinett in einer Sitzung am 27. April. Baumärkte sind von der Ausnahmeregelung jedoch ausgeschlossen. Damit weicht Bayern teilweise von den Regelungen der Bundes-"Notbremse" ab.
Öffnung des Einzelhandels in Bayern
Zudem gab die Staatsregierung am 7. April eine Planänderung bei der Öffnung des Einzelhandels in Bayern bekannt, dabei kam es zu Anpassungen des bisherigen Konzepts. Diese Änderungen gelten seit dem 12. April:
Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 wird der Einzelhandel wieder "normal" geöffnet – vorausgesetzt, es besteht ein allgemeines Schutz- und Hygienekonzept (Mindestabstand, Maskenpflicht, Quadratmeter pro Kunde). Beim Einzelhandel gilt in der Regel: Ein Kunde pro zehn bzw. 20 Quadratmetern – der Wert richtet sich je nach der Verkaufsfläche des Ladens.
In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, darf der Einzelhandel nur mit vorheriger Terminbuchung des Kunden ("Click & meet") öffnen. Zudem gilt eine Kundenbegrenzung: Für einen Kunden sind dabei 40 Quadratmeter Verkaufsfläche vorgesehen.
Neuerungen gab es wegen der beschlossenen und am 24. April eingetretenen Bundes-"Notbremse" bei Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz ab 100. Liegt die Inzidenz zwischen 100 und 150 müssen Kunden einen Termin buchen und einen negativen-Corona-Test vorweisen können. Dabei darf ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein, bei einem Schnelltest sind es 24 Stunden. Bislang galt diese Regelung für den Inzidenzbereich zwischen 100 und 200.
Liegt die Inzidenz über 150 ist seit dem 24. April nur noch die Abholung vorher bestellter Waren erlaubt ("Click & collect"). Dies ist jedoch auch ohne negativen Corona-Test möglich.
Änderung bei den Dienstleistungen: Hat der Friseur geöffnet?
Friseure und Fußpflege gehören bei den Betrieben der "körpernahen Dienstleistungen" zu den Ausnahmen, die schon länger öffnen dürfen. Die restlichen Einrichtungen in diesem Bereich dürfen in Bayern seit dem 10. Mai wieder öffnen. Voraussetzung dafür ist eine Inzidenz unter 100. Dann gelten für Tattoo-Studio, Massagesalon und Co. die gleichen Hygieneregeln, die aktuell schon beim Friseur und der Fußpflege zu beachten sind.
Das strenge Hygienekonzept reicht von der Maskenpflicht über das Abgeben der Kontaktdaten. Liegt die Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 100 ist mittlerweile auch ein negativer Corona-Test nötig, wenn man zu Friseur oder Fußpflege möchte. "Die Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt", heißt es in der Verordnung dazu. Bei einer "stabilen" Inzidenz unter 100 entfällt die Testpflicht.
Auch bei den Dienstleistungen gab es zuletzt Änderungen in Bayern: Ladengeschäfte der "körperfernen Dienstleistungsbetriebe" und der Handwerksbetriebe dürfen seit 28. April öffnen. Das betrifft beispielsweise Schneidereien oder Fotografen. Auch hier muss es ein Schutz- und Hygienekonzept geben.
Die Öffnung von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen war und ist natürlich weiterhin erlaubt. Gleiches gilt für medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen sowie medizinisch notwendige Behandlungen.
FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel
Seit dem 18. Januar gilt beim Einkaufen eine FFP2-Maskenpflicht. Selbst genähte sowie Einwegmasken sind seitdem nicht mehr erlaubt.
"Click & collect" seit 11. Januar
Einzelhändler dürfen seit Montag, 11. Januar, auch in Bayern Waren per Telefon oder Internet verkaufen und zur Abholung anbieten. Diese Regelung galt in einigen anderen Bundesländern schon seit einiger Zeit. Voraussetzung: FFP2-Masken müssen getragen werden und es dürfen sich keine Menschenansammlungen vor den Geschäften bilden.
Weitere Öffnungen in Bayern
Seit dem 10. Mai kommt es in Bayern zu Lockerungen bei der Außengastronomie sowie Kultureinrichtungen. Sollte die Inzidenz im Landkreis oder der kreisfreien Stadt "stabil" unter 100 liegen, dürfen also neben der Gastro auch Theater-, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos wieder öffnen.
Für die Öffnungen sind Schutz- und Hygienekonzepte nötig, unter anderem gilt teilweise eine Testpflicht für den Besuch, von der vollständig Geimpfte und Genesene jedoch befreit sind.
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