Tipps zum Steuersparen: Wer seine Kreditkarte absetzen kann

Wer seine Kreditkarte nicht nur privat nutzt, kann bei der Steuererklärung ein Sümmchen sparen - zumindest zu einem bestimmten Anteil.
Martina Scheffler
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Beruflicher Einsatz der Kreditkarte? Dann können die Kosten abgesetzt werden.
Beruflicher Einsatz der Kreditkarte? Dann können die Kosten abgesetzt werden. © Zoonar/imago

München - Für viele Menschen ist mit der Zunahme von Online-Bestellungen auch ihr Einsatz deutlich häufiger geworden: Ohne Kreditkarte lässt sich vieles einfach nicht machen. Doch ihr Einsatz kostet auch - Jahresgebühren oder eine Servicegebühr des Anbieters, bei dem man kauft.

"In der Steuererklärung sind Ausgaben, die einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben, als Werbungskosten absetzbar"

Lohnsteuerhilfe Bayern

Wer allerdings die Kreditkarte auch beruflich nutzt, kann die Kosten anteilig von der Steuer absetzen. "In der Steuererklärung sind Ausgaben, die einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben, als Werbungskosten absetzbar", darauf macht die Lohnsteuerhilfe Bayern aufmerksam. Das schließt auch die Kosten für die Kreditkarte mit ein: Wird sie voll und ganz beruflich genutzt, lassen sich auch die Kosten voll und ganz von der Steuer absetzen - vorausgesetzt natürlich, der Arbeitgeber stellt die Kreditkarte nicht selbst und zahlt die Gebühren.

Kreditkarte einfach von der Steuer absetzen: Einige Beispiele 

Als Beispiele für beruflich entstandene und mit der Kreditkarte beglichene Posten listet die Lohnsteuerhilfe Tankrechnungen und Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen, Bahntickets, Restaurantbesuche mit Kunden, Seminargebühren für berufliche Fortbildungsmaßnahmen und den Einkauf von Fachliteratur auf.

Auch eine anteilige Verrechnung bei der Steuer ist möglich, wenn also die Kreditkarte sowohl für private als auch berufliche Zwecke genutzt wird. Dazu, so erläutern es die Steuerexperten, muss der Arbeitnehmer anhand der Einzelabrechnungen den Anteil der beruflichen Kosten an den Gesamtkosten berechnen und anschließend auf die Jahresgebühr anwenden.

Genaues Abrechnen ist wichtig, wenn man die beruflichen Ausgaben separieren will.
Genaues Abrechnen ist wichtig, wenn man die beruflichen Ausgaben separieren will. © Zoonar/imago

Kreditkarte von der Steuer absetzen: Rechnungen und Belege aufheben

Damit alles über einen längeren Zeitraum belegt werden kann, empfiehlt die Lohnsteuerhilfe Bayern, Kontoauszüge und Rechnungen über mehrere Jahre hinweg aufzubewahren. "Wer auf der sicheren Seite sein möchte, gibt den Unterlagen zehn Jahre Zeit, um auf Abruf bereitzustehen." Berufliche Kosten sollten auf den Abrechnungen entsprechend markiert werden.

Freiberuflern und Selbstständigen sowie Menschen, die ihre Kreditkarte stark nutzen, raten die Experten zum Einsatz von zwei verschiedenen Karten, eine für berufliche, eine für private Zwecke. "Auf diese Weise muss nicht jeder einzelne Posten auseinanderdividiert werden", heißt es dazu. "Denn oftmals erinnert man sich Monate später nicht mehr so genau, ob zum Beispiel die Fahrt mit dem Taxi zu einem privaten Anlass oder einem Geschäftstermin erfolgt ist."

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Kreditkarte absetzen: Ab wann es sich lohnt

Verpflichtend seitens des Finanzamtes sei eine solche Kartenaufteilung aber nicht. Und letztlich lohnt sich der ganze Aufwand mit den Einzelberechnungen bei der Kreditkarte auch nur dann, wenn der Steuerpflichtige mit seinen Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag landet, diese also mehr als 1230 Euro betragen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Denn diese Summe wird vom Finanzamt ohnehin automatisch berücksichtigt.

"Nur wenn die individuellen Werbungskosten in der Summe diesen Betrag übersteigen, lohnt es sich, nach weiteren absetzbaren Ausgaben zu suchen. Nur dann reduzieren die Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen und die zu leistenden Steuerzahlungen weiter", so die Experten. Zu den weiteren absetzbaren Ausgaben gehören übrigens auch Kosten für ein Girokonto. Der Anteil für Gutschriften von Einnahmen aus dem Job und durch berufliche Überweisungen kann berücksichtigt werden, gibt die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen an. "Nach Erfahrungswerten ist ein Betrag von 16 Euro im Kalenderjahr glaubhaft."

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