Erbrecht: Die Fälle aus der Praxis

Streit ums Erbe - das kann jede Familie entzweien. Hier schildern AZ-Leser ihre Probleme - lesen Sie, wie Erbrecht-Experten ihre Fragen beantwortet haben
Vanessa Assmann |
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München - Abendzeitung.de hatte über Tücken beim Erben und Vererben berichtet. Nun hatten AZ-Leser Gelegenheit, sich bei zwei Erbrechtsexperten über das Thema zu informieren.

Eineinhalb Stunden lang beantworteten die Rechtsanwälte Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V., und Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e.V., Fragen am AZ-Telefon. Und die Leitungen standen nicht still. Lesen Sie heute eine Auswahl der Fragen und Antworten -  das Protokoll der Telefonaktion:

Irene W.: Meine Eltern haben kein Testament. Wir alle, auch mein Bruder, wollen aber, dass sie sich beim Erbfall gegenseitig allein beerben. Nun ist unser Vater aber schwer altersdement. Können die Eltern dennoch noch ein solches Testament errichten?

Rechtsanwalt Anton Steiner: Testieren kann nur noch Ihre Mutter, nicht der Vater, der nicht mehr testierfähig ist. Aber es gibt noch eine Möglichkeit, wenn sich alle in der Familie einig sind: Es kann ein notarieller Vertrag geschlossen werden, der im Ergebnis dazu führt, dass Ihre Mutter Alleinerbin des Vaters wird.

Eva M.: Ich habe mit meinem Mann ein gemeinschaftliches Testament gemacht, in dem wir uns zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Im Testament haben wir auch schon festgelegt, dass unsere beiden gemeinsamen Kinder Erben des länger Lebenden sind. Vor drei Jahren ist mein Mann verstorben. Leider hat anschließend unser Sohn den Kontakt zu mir abgebrochen. Kann ich nun meine Tochter als Alleinerbin einsetzen?

Rechtsanwalt Paul Grötsch: Das kommt auf die genaue Formulierung des gemeinschaftlichen Testaments an. Nur wenn darin festgehalten ist, dass der länger lebende Ehepartner nach dem Tod des anderen das Testament noch ändern darf, ist eine solche Änderung möglich. Fehlt ein solcher so genannter Abänderungsvorbehalt, kann der länger lebende Ehegatte das Testament nicht mehr ändern, es sei denn, er schlägt die Erbschaft nach dem erstverstorbenen Ehegatten aus. Wichtig ist deshalb bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, vorab zu überlegen, ob der längerlebende Ehegatte das Testament noch ändern können sollte, und wenn ja, in welchem Umfang. Auch dies kann im Testament festgelegt werden.

Renate B. :Ich möchte meine Stieftochter zu meiner Erbin einsetzen. Sie ist ja nicht mit mir verwandt. Muss sie deshalb hohe Erbschaftsteuern zahlen?

Rechtsanwalt Paul Grötsch: Ihre Stieftochter ist zwar nicht mit Ihnen verwandt, doch behandelt das Erbschaftsteuergesetz Stiefkinder genauso wie eigene Kinder. Das bedeutet, dass auch Ihre Stieftochter Ihnen gegenüber einen Freibetrag von 400000 EUR hat. Erhält Ihre Stieftochter von Ihnen nicht mehr, muss sie keine Erbschaftsteuern zahlen.

Dietrich W. :Meine Frau und ich haben zwei Töchter. In einem Berliner Testament haben wir uns zunächst zu Alleinerben eingesetzt, beim Tod des Zweiten soll eine Tochter das Reiheneckhaus erhalten, die andere Tochter die Wohnung im Obergeschoss dieses Hauses. Geht das?

Rechtsanwalt Anton Steiner: Ja, aber die Einzelheiten sollten auf jeden Fall durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder Notar formuliert werden, denn hier kann man viel falsch machen und bösen Streit säen. Beispielsweise muss klar geregelt werden, ob für die Wohnung im Obergeschoss Wohnungseigentum im Grundbuch gebildet werden soll oder ob es sich nur um ein Wohn- oder Nutzungsrecht handelt. Bei laienhaften Formulierungen bleibt dies meist unklar.

Peter S.: Mein Vater hat mich enterbt. Kann ich trotzdem von meiner Mutter, die von meinem Vater zur Alleinerbin eingesetzt worden ist, verlangen, dass sie mir in Form eines Pflichtteils die wertvolle Briefmarkensammlung meines Vaters übergibt?

Rechtsanwalt Paul Grötsch: Nein. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie lediglich Anspruch auf Auszahlung Ihres Pflichtteils, dies ist ein reiner Zahlungsanspruch. Sie können aber Ihrer Mutter anbieten, dass sie die Briefmarkensammlung übernehmen und dafür Ihre Zahlungsforderung reduzieren. Dies ist aber reine Verhandlungssache, verlangen können Sie dies nicht.

Karin W.: Ich habe mit meinem Mann ein gemeinsames Testament, wir haben uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Vor kurzem ist mein Mann leider verstorben. Jetzt stellt sich heraus, dass er einen Sparvertrag bei einer Bank hatte, doch ich bekomme dieses Geld nicht. Obwohl ich doch Alleinerbin bin! Der Bankmitarbeiter hat mir erklärt, dass mein Mann einen Vertrag zugunsten Dritter eingerichtet hat: Bezugsberechtigt sei die Tochter meines Mannes aus erster Ehe gewesen. Sie habe das Geld bereits erhalten. Kann das sein? Wollte das mein Mann so?

Rechtsanwalt Paul Grötsch: Leider hat der Bankmitarbeiter recht. Zwar ist das gemeinschaftliche Testament bindend, doch führt dies zu Lebzeiten beider Testierenden nur dazu, dass keiner der beiden ohne Mitwirkung oder zumindest Kenntnis des anderen das Testament ändern oder aufheben kann. Allerdings hat Ihr Mann nicht das Testament geändert, sondern lebzeitig über sein Vermögen verfügt, im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter. Dies führt dazu, dass das entsprechende Bankguthaben gar nicht in den Nachlass Ihres Mannes fällt und somit außerhalb des Nachlasses auf Ihre Stieftochter übergeht, obwohl Sie Alleinerbin sind.

Walter G.: Meine Frau hat aus einer ersten Ehe einen Sohn, wir haben keine gemeinsamen Kinder. Ich möchte, sofern ich sterbe, dass zunächst meine Frau erbt, sollte diese vor mir versterben, soll mein Stiefsohn Alleinerbe werden. Muss ich hierfür ein Testament errichten?

Rechtsanwalt Paul Grötsch: Ja. Denn zum einen wäre Ihre Frau unter Umständen nicht Alleinerbin, wenn Sie vor ihr versterben. Auch Ihre Verwandten (Geschwister, Neffen, Nichten) könnten hier Miterben neben Ihrer Frau werden. Diese werden auch Erben, wenn Ihre Frau vor Ihnen verstorben ist. Denn ein Stiefkind hat kein gesetzliches Erbrecht. Sie sollten also ein Testament errichten, in dem Sie Ihre Ehefrau als Alleinerbin einsetzen und für den Fall, dass diese bereits vor Ihnen verstirbt, Ihren Stiefsohn.

Erika F.: Ich bin geschieden und habe eine Tochter, die auch meine Erbin werden soll. Brauche ich ein Testament?

Rechtsanwalt Anton Steiner: Im Normalfall nicht, da Ihre Tochter von Gesetzes wegen Ihre Alleinerbin ist. Aber vielleicht wollen Sie auch für besondere Situationen vorsorgen. Was soll beispielsweise sein, wenn Ihre Tochter bei einem gemeinsamen Verkehrsunfall kurz vor oder nach Ihnen verstirbt. Im ersten Fall möchten Sie vielleicht einen Ersatzerben benennen, im zweiten Fall wollen Sie vielleicht verhindern, dass Ihr geschiedener Ehemann Ihr Vermögen erbt, weil zunächst Ihre Tochter Sie beerbt und dann bei deren Tod Ihr Ex-Mann wiederum die gemeinsame Tochter beerbt.

Udo K.: Ich habe mit meiner Frau ein Berliner Testament errichtet, in dem wir uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Können unsere beiden Kinder beim Tod des Ersten von uns dennoch den Pflichtteil verlangen?

Rechtsanwalt Anton Steiner: Ja, das können sie. Aber kein Kind muss den Pflichtteil geltend machen. Insbesondere können Sie in Ihr Testament eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel einbauen, wonach das Kind, das beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des zweiten nur den Pflichtteil erhält. Oft genügt eine solche Klausel, um Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abzuschrecken.

Hilde S.: Mit meinem Mann habe ich handschriftlich ein Berliner Testament errichtet. Ist dies überhaupt gültig?

Rechtsanwalt Anton Steiner: Ja, ein handschriftliches Testament ist genauso gültig wie ein notarielles Testament. So kann beispielsweise ein notarielles Testament durch ein handschriftliches Testament aufgehoben oder geändert werden, wie auch umgekehrt ein handschriftliches Testament durch das notarielle Testament. Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten, insbesondere dem so genannten Berliner Testament, besteht die Besonderheit, dass das handschriftliche Testament so errichtet werden kann, dass nur ein Ehegatte den Text niederschreibt und beide Ehegatten unterzeichnen.

Detlef V.: Ist es richtig, dass nach einem neuen Urteil Banken nicht stets einen Erbschein verlangen können?

Rechtsanwalt Anton Steiner: Ja, das stimmt, denn der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass die Klausel, wonach Banken stets einen Erbschein verlangen können, auch in völlig klaren und unstrittigen Fällen, den Bankkunden überflüssigerweise mit Kosten belastet und deshalb unwirksam ist.

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