Abgeordnete müssen Ehefrauen-Gehälter nicht zurückzahlen

Rückendeckung für Landtagspräsidentin Barbara Stamm (CSU): Rein juristisch gesehen sei die Beschäftigung von Familienmitgliedern durch Abgeordnete des Landtags nicht illegal gewesen. 
dpa |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Horst Seehofer will Journalisten aus Bayern vertreiben, damit Landtagspräsidentin Barbara Stamm weiter ungestört mauern kann.
dpa Horst Seehofer will Journalisten aus Bayern vertreiben, damit Landtagspräsidentin Barbara Stamm weiter ungestört mauern kann.

Rückendeckung für Landtagspräsidentin Barbara Stamm (CSU): Rein juristisch gesehen sei die Beschäftigung von Familienmitgliedern durch Abgeordnete des Landtags nicht illegal gewesen. 

München – Landtagspräsidentin Barbara Stamm (CSU) bekommt im Streit mit dem Obersten Rechnungshof (ORH) um die Verwandtenaffäre juristische Rückendeckung. Die obersten Kassenprüfer des Freistaats werfen dem Landtag vor, die Beschäftigung von Familienmitgliedern durch Abgeordnete auf Staatskosten sei seit 2004 illegal gewesen.

Doch der Münchner Rechtswissenschaftler Martin Burgi kommt in einem am Donnerstag veröffentlichten Gutachten zu dem Ergebnis, dass rechtlich alles in Ordnung gewesen sei – auch wenn im Abgeordnetengesetz seit 2004 der Verweis nicht mehr stimmt, dass die sogenannten Altfälle der Verwandtenbeschäftigung weiterhin erlaubt waren. Damit kommt laut Burgi eine Rückforderung der an Ehefrauen, Kinder und Eltern gezahlten Gehälter nicht infrage.

Lesen Sie hier: Seehofer: Angekündigter Eingriff in die Pressefreiheit

Hintergrund des juristischen Streits ist ein Versehen bei der Änderung des Abgeordnetengesetzes 2004. Bereits im Jahr 2000 hatte der Landtag neue Arbeitsverträge mit Eltern, Ehefrauen und Kindern verboten – aber die bestehenden Arbeitsverträge von dem Verbot ausgenommen. In Paragraf 2 des Abgeordnetengesetzes wurde darauf verwiesen, dass das in Artikel 6, Absatz 7, Satz 2 erlassene Verbot der Verwandtenbeschäftigung nicht für Altfälle gilt. 2004 wurde das Abgeordnetengesetz erneut geändert – und der alte Artikel 6, Absatz 7 gestrichen. Weil nun der Verweis nicht mehr stimmte, war laut ORH auch die Altfallregelung nicht mehr gültig.

Rechtswissenschaftler Burgi argumentiert, dass die Altfallregelung trotzdem weiter gültig gewesen sei. Es handele sich höchstens um ein „unschädliches Redaktionsversehen“ – also eine redaktionelle Panne. „Der gesetzgeberische Wille ist eindeutig“, erklärte Burgi laut Pressemitteilung des Landtagsamts.

 

 

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.