Rauchen in der Wohnung: Persönliche Freiheit hat Grenzen
Rauchen in der eigenen Wohnung gilt als eine höchstrichterlich geschützte persönliche Freiheit. Doch auch die hat Grenzen, entschied jetzt das Düsseldorfer Amtsgericht.
Düsseldorf - Belästigt ein Mieter durch Zigarettenrauch seine Nachbarn, darf ihm die Wohnung fristlos gekündigt werden. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf am Mittwoch entschieden. Der Vermieter müsse es nicht dulden, wenn der Qualm im Treppenhaus für die anderen Mieter zu einer „unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung“ führe. Dadurch werde die Gesundheit der übrigen Mieter gefährdet. Dies gelte, obwohl ein Mieter grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen darf (Az.: 24 C 1355/13).
Dem Mieter und ehemaligen Hausmeister Friedhelm Adolfs (75) war nach 40 Jahren die Kündigung für seine einstige Dienst- und jetzige Mietwohnung zugestellt worden. Die Vermieterin hatte argumentiert, Adolfs habe eineinhalb Jahre lang nicht über die Fenster, sondern in den Hausflur gelüftet. Beschwerden und Abmahnungen habe er ignoriert. Mehrere andere Mieter hätten sich beschwert und in einem Fall auch ihrerseits mit Kündigung gedroht.
Der 75-jährige Mieter hatte das bestritten. Es habe sich lediglich ein Mieter im fünften Stock beschwert – weit entfernt von seiner Parterre-Wohnung. Außerdem könne er nichts dafür, dass seine Wohnungstür undicht sei. Allerdings hatte seine Anwältin die Argumente erst nachträglich in das Verfahren eingeführt und das Gericht hatte sie als unentschuldigt verspätet nicht mehr zugelassen.
„Meine Anwältin hat wohl Fehler gemacht“, sagte Adolfs am Mittwoch, bekräftigte aber, nun in die Berufung ziehen zu wollen. Adolfs hatte vermutet, dass seine Wohnung in lukrativen Büroraum umgewandelt werden solle.
Die Vermieterin hat nun sogar das Recht, die Wohnung noch vor dem Berufungsverfahren räumen zu lassen. Ihre Anwältin ließ aber erkennen, dass man davon zunächst wohl keinen Gebrauch machen werde.
„Unsere Erfolgsaussichten sind auch in der Berufung relativ groß“, sagte die Anwältin der Vermieterin. Denn an den Fehlern der Gegenseite komme auch das Berufungsgericht nicht ohne weiteres vorbei.
Hätte die Mieter-Anwältin rechtzeitig bestritten, dass eine unzumutbare Belästigung vorliegt, wäre es an der Vermieterin gewesen, dies zu beweisen. Diese hatte sich jedoch nur auf das Gewohnheitsrecht des Mieters berufen, der schon seit 40 Jahren in der Wohnung rauche. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen reagierte zurückhaltend auf die Gerichtsentscheidung: „Es ist nicht erstrebenswert, dass jemand nach 40 Jahren ausziehen muss“, sagte DHS-Sprecherin Christa Merfert-Diete am Mittwoch im westfälischen Hamm. „Andererseits muss man auch berücksichtigen, dass sich viele Menschen durch Zigarettenrauch belästigt fühlen.“ Auch eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch das Passivrauchen spiele eine Rolle.
Das Rauchen in der eigenen Wohnung gilt als höchstrichterlich geschützte persönliche Freiheit. Der Bundesgerichtshof ließ aber 2006 und 2008 ausdrücklich offen, ob „exzessives Rauchen“ als vertragswidrige Nutzung angesehen werden kann. Außerdem hatten Gerichte Nichtrauchern, die sich durch Qualm belästigt fühlten, Mietminderungen zugesprochen.