Zweckentfremdung in München: Mann zu Geldstrafe verurteilt

Das Amtsgericht München hat einen 45-Jährigen verurteilt, der seine Wohnung in der Maximilianstraße illegal an Touristen untervermietet hat. Die Geldstrafe dürfte den Mann allerdings nicht allzu sehr belasten.
von  Lukas Schauer
Verschleierte Frauen in der Maximilianstraße: Dort hatte der 45-Jährige eine Wohnung vermietet.
Verschleierte Frauen in der Maximilianstraße: Dort hatte der 45-Jährige eine Wohnung vermietet. © dpa

München - Es ist ein Urteil im Kampf gegen die Zweckentfremdung von Wohnungen, ein Problem, das München seit geraumer Zeit (vor allem im Arabellapark) umtreibt. In diesem Fall allerdings befindet sich die Wohnung in der Maximilianstraße.

Ein 45-jähriger Zahnarzt aus Eching war Mieter der Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche und zwei Bädern - insgesamt hat die Wohung eine Wohnfläche von circa 110 m². Bezahlen musste der Echinger monatlich 3000 Euro Miete. Doch er nutzte die Wohnung nicht selber, sondern ließ seit dem ersten Januar 2013 andere Personen darin wohnen. Teils Verwandte, teils Touristen.

Die Wohnung unterliegt der Zweckentfremdungssatzung

Eine Genehmigung hierfür hatte er nicht. Weil die Wohnung der Zweckentfremdungssatzung der Stadt München unterliegt, erhielt das Amt für Wohnen einen anonymen Hinweis: Die Wohnung würde in unzulässiger Weise benutzt. Mieter des Hauses sagten aus, dass seit zwei Jahren teilweise arabische Gäste ein und aus gingen.

Das Sozialreferat teilte dem 45-Jährigen daher im November 2014 mit, dass es gegen die aktuelle Nutzung Einwände erhebe und ein Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung vorliege. Es untersagte dem Zahnarzt diese Nutzung.

Stadt erhebt Klage wegen Zweckentfremdung

Weil die Wohnung aber weiterhin an Fremde vermietet wurde, erhob die Stadt München Klage. In der Sitzung vor dem Amtsgericht gab der Mieter an, in der Nähe des Hauptbahnhofs eine Zahnarztpraxis zu betreiben. Die Wohnung habe er für Gäste oder Patienten angemietet.

Untervermietung: Einmal erlaubt - und einmal illegal

Er selbst habe die Wohnung nie bewohnt, das sei auch so mit der Hausverwaltung abgesprochen gewesen. Dass er eine Genehmigung brauchte, habe er nicht gewusst. Die Vertreterin der zuständigen Hausverwaltung sagte aus, man habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ein Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung vorliegen würde.

Geldstrafen bis zu 50.000 Euro sind möglich

Das Gericht gab dem Mieter teilweise Recht. "Seit November 2014 war (…) der Betroffene verpflichtet, Rechtsrat einzuholen. Er musste es daher ab diesem Zeitpunkt für möglich halten, dass er einen Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München begehen würde und handelte damit zumindest mit bedingtem Vorsatz." Vor diesem Zeitpunkt befand sich der Zahnarzt nach Auffassung des Gerichts in einem "unvermeidbaren Irrtum", da er von Anfang an die Wohnung zur Weitervermietung angemietet habe und auch die Hauseigentümerin und Hausverwaltung das für zulässig hielten.

Das Gericht verurteilte den 45-Jährigen daher nur für den Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Zweckentfremdungssatzung. Die Höhe der Geldbuße kann nach der Zweckentfremdungssatzung bis zu 50.000 Euro betragen.

Vermieter stürmt Wohnung und klaut Wertsachen, Auto und Pässe

Das Gericht hielt 4000 Euro für angemessen. Dabei hat es "auch zugrunde gelegt, dass die monatliche Miete für die angemietete Wohnung 3000 Euro betrug. Auch hat es zu Gunsten berücksichtigt, dass die Wohnung die letzten zwei bis drei Monate leer gestanden hat."

Das Urteil vom 14. Oktober ist rechtskräftig.

merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.