Zu alt für "Isarrauschen"-Party? Münchner Fall vor dem BGH

Karlsruhe/München - Dürfen Türsteher einem Mann den Zugang zu einer Party verwehren, weil er zu alt aussieht? Mit dieser Frage befasste sich heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der damals 44 Jahre alte Kläger und zwei Begleiter waren im Sommer 2017 nicht auf das "Isarrauschen"- Open-Air auf der Münchner Praterinsel gelassen worden - eben mit der Begründung, dass sie zu alt seien.
Der Münchner fordert 1.000 Euro Entschädigung und beruft sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Vor den Münchner Gerichten hatte er bislang mit seinen Klagen keinen Erfolg.
Zu alt für Rave? Münchner zieht vor BGH
Die Veranstaltung sei nicht für ein allgemeines Publikum vorgesehen, sondern für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht gewesen, die auch noch als "Partygänger" gekleidet sein sollten. Das Landgericht München I ließ aber die Revision zum BGH zu, um Leitsätze für die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des AGG aufzustellen.
Am BGH beschäftigte man sich nun mit dem Fall. Dass es dabei viele Aspekte wie die Größe der Veranstaltung oder wirtschaftliche Konzepte, aber auch die Vergleichbarkeit mit anderen Diskriminierungsfällen etwa in Bezug auf ethnische Herkunft, Religion oder Geschlecht zu berücksichtigen gibt, wurde am Donnerstag bei der Verhandlung in Karlsruhe deutlich. Der Vorsitzende Richter fasste es mit den Worten zusammen: "Ein vergleichsweise einfacher Lebenssachverhalt und doch viele Fragen."
Wegen des Alters diskriminiert? BGH sucht nach Antworten
Der Anwalt des Münchners betonte am Donnerstag vor dem BGH, im Gesetz sei das Alter in einer Reihe unter anderem mit Herkunft und Religion genannt - daher könne man hier nicht unterschiedlich gewichten. Der Vertreter der Veranstalter argumentierte, Organisatoren müssten für den wirtschaftlichen Erfolg das Publikum auswählen dürfen. Sollte der BGH von Altersdiskriminierung ausgehen im vorliegenden Fall, wären etwa Ü30-Partys aus Sicht beider Anwälte übrigens nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Veranstalter müssten dann aber wohl in Kauf nehmen, dass auch Menschen außerhalb der Zielgruppe mitfeiern.
Dem Senat zufolge könnte ein entscheidender Punkt sein, wie viele Menschen an einer Veranstaltung teilnehmen. In diesem Fall lag die Höchstzahl beim "Isarrauschen" auf der Praterinsel bei 1.500. Die Frage ist, ab welcher Marke derartige Partys als Massengeschäft im Sinne des AGG gelten. "Beim Maßstab, da sind wir noch auf der Suche", sagte der Vorsitzende Richter. Er verwies darauf, dass die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen wie bei einem Hotel, das Kinder unter 16 Jahre ausschloss, oder bei Stipendien für hochbegabte Studenten hier bislang keine Zahl enthalte. Eine Entscheidung will der siebte Zivilsenat am 5. Mai verkünden (Az. VII ZR 78/20).