Zu alt zum Feiern: Münchner verliert zweimal vor Gericht
München - Darf man mit 44 nicht mehr feiern gehen? Mit dieser Frage mussten sich sowohl das Amtsgericht München als auch das Langericht München I beschäftigten – und bald auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Was ist passiert? Ein Münchner hatte bereits 2018 gegen eine Eventfirma geklagt, weil ein Türsteher der Firma den damals 44-Jährigen im Jahr 2017 nicht auf die Party beim "Isarrauschen" auf der Praterinsel gelassen hatte. Auf Nachfrage gab der Türsteher dem Münchner zu verstehen, dass er zu alt sei.
Zu alt für die Party? Münchner verklagt Veranstalter
Der Abgewiesene forderte daraufhin Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 1.000 Euro vom Veranstalter, der die Zahlung aber verweigerte. Es ging also vor Gericht. Doch nach dem Türsteher scheiterte der Münchner auch noch am Amtsgericht München und im März dieses Jahres am Landgericht München I. Beide wiesen seine Klage ab.
Komplett ad acta gelegt ist der Streit damit aber nicht. Denn der mittlerweile 47-Jährige hat Revision zum BGH eingelegt. Er sieht nach wie vor einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er habe es als besonders kränkend empfunden, am Eingang abgelehnt zu werden, hatte er nach Angaben des Amtsgerichts in der Verhandlung in erster Instanz gesagt. Schließlich sehe er gar nicht so alt aus.
Wann der BGH nun finale über die Feier-Frage entscheidet, steht noch nicht fest.
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