Zoff um Rundfunkbeitrag am VGH München: Atheisten-Bund contra Religion

Ein Münchner versucht vor Gericht, die Räume seines Atheisten-Bundes vom Rundfunkbeitrag zu befreien, wie es für Religionsgemeinschaften möglich ist. Erneut.
Anja Perkuhn |
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Michael Wladarsch will Gleichbehandlung von Weltanschauungsgemeinschaften und Religionen.
ape Michael Wladarsch will Gleichbehandlung von Weltanschauungsgemeinschaften und Religionen.

Es ist deutlich ruhiger um das Fliegende Spaghettimonster bei diesem Gerichtstermin, als es vor zwei Jahren mit dem gleichen Akteuren vorm Verwaltungsgericht war.

Nur ein Mal spricht der Vorsitzende Richter Norbert Häring den Namen der nudeligen Nicht-Gottheit aus, als er die Klageschrift verliest – denn die Parodie-Religion des Fliegenden Spaghettimonsters ist natürlich nur ein lustiges Gefäß für ein ernstes Thema.

Um nicht weniger als Gerechtigkeit gehe es ihm, sagtKläger Michael Wladarsch vom Münchner Bund für Geistesfreiheit (BfG). Dieser Bund für Geistesfreiheit – eine Weltanschauungsgemeinschaft – ist immerhin auch eine anerkannte Körperschaft. Das Verfassungsrecht stellt für sie ebenso wie für Religionsgemeinschaften diesen besonderen Status zur Verfügung, der auch Rechte beinhaltet wie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Konkret geht es um einen Bescheid aus dem Jahr 2014 über 43,94 Euro – abzüglich die 17,97 Euro Rundfunkbeitrag für den Firmenwagen, die Wladarsch schon gezahlt hat.

Die Geschichte vom Spaghettimonster kam schon 2015 nicht an

Der Grafikdesigner Wladarsch hatte bereits 2015 vorm Verwaltungsgericht argumentiert, er und der BfG würden seine Geschäftsräume in der Georgenstraße dafür nutzen, dem Fliegenden Spaghettimonster zu huldigen. Ein sogenannter Pastafari habe in einer entsprechenden Zeremonie eine Weihung der Räume vorgenommen. Folglich müssten sie wie alle Kirchengebäude in Deutschland von der Gebühr befreit werden.

Das fand das damalige Gericht schon nicht besonders witzig – und auch nicht überzeugend. Es wies die Klage ab, die Kläger gingen in Berufung.

Die Verhandlung vorm Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist nun die nächste Stufe – und auch Richter Häring scheint eher der Argumentation des Beklagten zu folgen, des Bayerischen Rundfunks: Vom Beitrag ausgenommen seien nicht Religion oder Weltanschauungsgemeinschaft als solche, sondern deren Räumlichkeiten, in denen "hauptsächlich oder ausschließlich gottesdienstliche Handlungen" abgehalten würden.

Der Gesetzgeber, erklärt der Richter, sei bei der Formulierung des Paragrafen 5, Absatz 5, Nr. 1 im Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag davon ausgegangen, dass in dieser Art Räume wie Kirchen eben kein Radio oder Fernseher genutzt würde.

"Ihr Büro wäre hier das Pfarramt und nicht die Kirche"

"Räume, die für Verwaltungstätigkeiten für Religionen oder Weltanschauungsgemeinschaften genutzt werden wie ein Pfarramt sind dagegen sehr wohl geeignet, um eine Beitragspflicht zu begründen", sagt Häring zu Wladarsch. "In Ihrem Büro gibt es eine Mischnutzung, es wäre hier also das Pfarramt – und nicht die Kirche."

Der erste BfG-Vorsitzende Wladarsch und sein Anwalt verweisen auf die schwammige Formulierung zur Beitragsbefreiung im Staatsvertrag: Dort ist die Rede von Betriebsstätten, die "gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind".

"Als Weltanschauungsgemeinschaft, die nicht an einen Gott glaubt, habe ich da doch keine Chance auf Gleichbehandlung", sagt Wladarsch. In diesem Zusammenhang sei das Spaghettimonster zu sehen: als Hinweis auf die unklare Definition eines Gottesdienstes.

Und, bringt das Klägerteam noch als Denkanstoß auf: In Kirchen würden auch mitnichten nur Gottesdienste stattfinden – sondern auch religionsfremde Dinge wie Konzerte, Ausstellungen, Chorproben.

Ein Urteil wird am Freitag erwartet.

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