Wohnung unerlaubt untervermietet: Fristlose Kündigung für Münchner!
München - Ein Münchner Mieter muss seine Dreizimmerwohnung in Pasing räumen, weil er sie wiederholt gegen den ausdrücklichen Willen der Vermieterin auf diversen Portalen zur Untervermietung angeboten hatte – zu diesem Urteil kam nun das Amtsgericht München.
Anfängliche Wohngemeinschaft war genehmigt
Was war passiert? Seit 2009 hatte der Mann die Wohnung für 800 Euro im Monat gemietet. In seinem Vertrag klärte ein Passus, dass jede Untervermietung der schriftlichen Zustimmung seiner Vermieterin bedürfe.
Anfangs waren sich die Parteien auch noch völlig einig: Schon im Jahr 2009 genehmigte die Vermieterin die Gründung einer Wohngemeinschaft mit einer Mitbewohnerin. Im Frühjahr 2020 stellte die Vermieterin dann allerdings fest, dass einzelne Zimmer ihrer Wohnung auf verschiedenen Internetplattformen für 45 Euro pro Person und Nacht angeboten wurden.
Das ging ihr zu weit – denn einer gewerblichen Nutzung hatte sie nie zugestimmt. Sie mahnte den Mieter daraufhin schriftlich ab.
Gewerbliche Untervermietung nur mit Genehmigung
Doch schon im Winter 2020 vermietete der Mieter erneut zwei Zimmer an Mitbewohner, ohne die Vermieterin vorher zu informieren oder deren Erlaubnis einzuholen.
Nachdem der Hausverwalter feststellte, dass auf dem Klingelschild plötzlich mehrere Namen standen, informierte er die Eigentümerin – und die kündigte den Mietvertrag daraufhin fristlos.
Die Angelegenheit landete vor Gericht. Der Mieter argumentierte, er habe die Wohnung von Beginn an nur unter der Voraussetzung gemietet, dass die dort bereits vorhandene Wohngemeinschaft bestehen bleibe. Seiner Ansicht nach stehe ihm auch ohne Vorab-Information und Genehmigung das Recht zu, Zimmer unterzuvermieten.
Die Online-Vermietung leugnete er – die entsprechenden Anzeigen seien nur geschaltet worden, um dauerhafte Mitbewohner zu finden.
Gericht: Mieter argumentiert "offenkundig wahrheitswidrig"
Das Gericht befand seine Angaben allerdings für "offenkundig wahrheitswidrig". Die abgebildeten Fotos seien eindeutig zuzuordnen, und die abgegebenen Bewertungen belegten genau wie der Begleittext eine touristische Nutzung in mindestens dreizehn Fällen. Bei einer persönlichen Anhörung hätte der Mieter außerdem bereits zugegeben, die Vermieterin absichtlich nicht eingeweiht zu haben, da er davon ausging, ansonsten keine Genehmigung für die Untervermietungen zu erhalten.
Auf Basis dieser "erheblichen Rechtsverletzung" sei die fristlose Kündigung der Vermieterin rechtens. Und schon Mitte Mai ist es so weit: Der Mann muss ausziehen.
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