Wohnung unerlaubt untervermietet: Fristlose Kündigung für Münchner!

Die Quittung für eine mehrfache unerlaubte Untervermietung hat ein Münchner vom Amtsgericht bekommen: Die fristlose Kündigung der Vermieterin wurde für rechtmäßig befunden, der Mann muss die Wohnung räumen.
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Das Gericht urteilte, dass der Mieter "offenkundig wahrheitswidrig" argumentierte – zudem widersprach er früheren Angaben. (Symbolbild)
Das Gericht urteilte, dass der Mieter "offenkundig wahrheitswidrig" argumentierte – zudem widersprach er früheren Angaben. (Symbolbild) © Franz-Peter Tschauner/dpa/dpa

München - Ein Münchner Mieter muss seine Dreizimmerwohnung in Pasing räumen, weil er sie wiederholt gegen den ausdrücklichen Willen der Vermieterin auf diversen Portalen zur Untervermietung angeboten hatte – zu diesem Urteil kam nun das Amtsgericht München.

Anfängliche Wohngemeinschaft war genehmigt

Was war passiert? Seit 2009 hatte der Mann die Wohnung für 800 Euro im Monat gemietet. In seinem Vertrag klärte ein Passus, dass jede Untervermietung der schriftlichen Zustimmung seiner Vermieterin bedürfe.

Anfangs waren sich die Parteien auch noch völlig einig: Schon im Jahr 2009 genehmigte die Vermieterin die Gründung einer Wohngemeinschaft mit einer Mitbewohnerin. Im Frühjahr 2020 stellte die Vermieterin dann allerdings fest, dass einzelne Zimmer ihrer Wohnung auf verschiedenen Internetplattformen für 45 Euro pro Person und Nacht angeboten wurden.

Das ging ihr zu weit – denn einer gewerblichen Nutzung hatte sie nie zugestimmt. Sie mahnte den Mieter daraufhin schriftlich ab.

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Gewerbliche Untervermietung nur mit Genehmigung

Doch schon im Winter 2020 vermietete der Mieter erneut zwei Zimmer an Mitbewohner, ohne die Vermieterin vorher zu informieren oder deren Erlaubnis einzuholen.

Nachdem der Hausverwalter feststellte, dass auf dem Klingelschild plötzlich mehrere Namen standen, informierte er die Eigentümerin – und die kündigte den Mietvertrag daraufhin fristlos.

Die Angelegenheit landete vor Gericht. Der Mieter argumentierte, er habe die Wohnung von Beginn an nur unter der Voraussetzung gemietet, dass die dort bereits vorhandene Wohngemeinschaft bestehen bleibe. Seiner Ansicht nach stehe ihm auch ohne Vorab-Information und Genehmigung das Recht zu, Zimmer unterzuvermieten.

Die Online-Vermietung leugnete er – die entsprechenden Anzeigen seien nur geschaltet worden, um dauerhafte Mitbewohner zu finden.

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Gericht: Mieter argumentiert "offenkundig wahrheitswidrig"

Das Gericht befand seine Angaben allerdings für "offenkundig wahrheitswidrig". Die abgebildeten Fotos seien eindeutig zuzuordnen, und die abgegebenen Bewertungen belegten genau wie der Begleittext eine touristische Nutzung in mindestens dreizehn Fällen. Bei einer persönlichen Anhörung hätte der Mieter außerdem bereits zugegeben, die Vermieterin absichtlich nicht eingeweiht zu haben, da er davon ausging, ansonsten keine Genehmigung für die Untervermietungen zu erhalten.

Auf Basis dieser "erheblichen Rechtsverletzung" sei die fristlose Kündigung der Vermieterin rechtens. Und schon Mitte Mai ist es so weit: Der Mann muss ausziehen.

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12 Kommentare
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  • Sarkast am 11.04.2022 16:20 Uhr / Bewertung:

    Wenn mir eine Wohnung oder ein Haus gehört,
    dann bestimme ich ganz allein, wer darin wohnt. Und wem das nicht passt,
    der soll gefälligst unter einer Brücke schlafen...

  • Fußball-Fan am 11.04.2022 13:50 Uhr / Bewertung:

    Wer seine Zimmer für 45 Euro die Nacht "untervermietet" handelt asozial - denn viel zu viele Menschen suchen verzweifelt eine Wohnung. Eine Wohnung ist zum Wohnen da und nicht zum Geldverdienen. Dem Urteilspruch kann man nur jubelnd kommentieren! Ich bin ja sonst immer auf der Seite der Mieter, aber dieser "Herr" ist kein normaler Vermieter. Er will aus der Not vieler Menschen noch Profit ziehen, obwohl er von Glück sagen kann, eine Wohnung in München ergattert zu haben. Upps, die hat er jetzt ja dann nicht mehr. Viel Spaß auf dem Münchner Wohnungsmarkt. Mögen die "neuen" Vermieter mitbekommen haben, welche Masche er in der Vergangenheit drauf hatte.

  • Kadoffesalod am 11.04.2022 10:21 Uhr / Bewertung:

    Rechtlich ist es was völlig anderes, ob eine Wohnung ganz oder teilweise in der Art einer Wohngemeinschaft untervermietet wird oder ob sie ganz oder teilweise als Unterkunft in der Art einer Pension, Ferienwohnung, Hotel etc. genutzt wird.

    Das erstere ist rechtlich immer noch eine Nutzung der Wohnung als Wohnraum, durch das andere wird die Wohnung als Nichtwohnraum genutzt. Klingt komisch, ist aber so. Zumindest vereinfacht gesagt.

    Auch Ferienwohnungen, z. T. Dienstwohnungen und andere anderweitig genutzte "Wohnungen" sind damit Nichtwohnraum. Der Begriff "Nichtwohnraum" hat dabei je nach Bezug auch andere Definitionen. Das macht das ganze noch komplizierter, ändert aber nichts an dem Unterschied zum Wohnraum.

    Steuerliche, gewerberechtliche, baurechtliche, brandschutzrechtliche, versicherungsrechtliche u. a. Aspekte kommen noch dazu.

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