Wegen Werkstatt: Versicherung zahlt weniger

Nach einem Hagelschaden bleibt ein Autofahrer auf einem Teil der Kosten sitzen. Das entschied das Amtsgericht.
München - Ungeduld tut selten gut. Das gilt auch für Auto-Reparaturen. Das Amtsgericht hat jetzt entschieden, dass die vertraglich vereinbarte Bindung an eine Vertragswerkstatt auch dann gilt, wenn diese nicht sofort einen Termin frei hat.
Der Fall: Am 20. Juni 2013 hatte Hagel den VW Golf des Klägers aus Buchloe beschädigt. Die Reparatur kostete Euro 6644,16. Die beklagte Versicherung erstattete nur 5497,53 Euro, kürzte also die Rechnung um 15 Prozent. Die Versicherung begründete dies damit, dass vertraglich eine Werkstattbindung vereinbart sei. Der Kläger ließ die Reparatur jedoch nicht durch eine Vertragswerkstatt ausführen.
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen die Versicherung auf Zahlung von Euro 996,63 – und verlor. Die Richterin am Amtsgericht wies die Klage ab.
Das Gericht ließ den Einwand des Klägers, es sei kein Termin in der Vertragswerkstatt zu erhalten gewesen, nicht gelten. Die Vertragswerkstatt habe den Kläger auf eine Wartezeit von einem Monat verwiesen, was bei dem vorliegenden Hagelschaden zumutbar sei. Die Fahrtauglichkeit des PKW sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen.
Hintergrund der Entscheidung: Die Kostenvorteile der Versicherungen etwa durch Großkundenrabatte werden in Form einer niedrigeren Prämie an die Versicherten weitergegeben. „Dieser Beitragsnachlass, von dem der Versicherte profitiert, funktioniert aber eben auch nur, wenn die Vertragswerkstätten tatsächlich in Anspruch genommen werden“, so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Lesen Sie hier: BGH - Bei Gebrauchtwagen Werkstatt frei wählbar