Bei Gebrauchtwagen Werkstatt frei wählbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte der Autokäufer - allerdings nur, wenn das Fahrzeug gebraucht ist. Das Urteil aus Karlsruhe.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte der Autokäufer - allerdings nur, wenn das Fahrzeug gebraucht ist. Das Urteil aus Karlsruhe.

Karlsruhe -  Der Fall ging schon durch mehrere Instanzen, jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) endgültig entschieden: Wer einen Gebrauchtwagen mit Garantie kauft, der kann die Wartung und die Inspektion auch in einer freien Werkstatt machen lassen. Die Garantie geht dadurch nicht verloren.

Das Urteil (AZ.: VIII ZR 206/12) freut Alfred Weiß aus Perkam (Kreis Straubing). Er hatte in Baden-Württemberg im November 2009 ein gebrauchtes Auto gekauft – bei einem Autohändler und mit einjähriger Gebrauchtwagen-Garantie. Die sah vier Kundendienstbesuche vor.

Einen davon absolvierte Weiß in einer freien Werkstatt und nicht in der Vertragswerkstatt. Drei Monate später blieb das Auto dann wegen eines Schadens an der Ölpumpe liegen. Jetzt stellte sich die Frage: Gilt die Garantie? Die CG-Car Garantie Versicherung wollte die Reparaturkosten nicht zahlen. Begründung: Die letzte Inspektion fand in einer freien Werkstatt statt.

In erster Instanz bekam der Versicherer Recht, doch ein Berufungsgericht entschied dann zugunsten von Weiß. Das letzte Wort hatte also der BGH. Und der entschied am Mittwoch, dass eine Klausel, die den Käufer zum Besuch einer Vertragswerkstatt zwingt, unwirksam ist. Denn der Käufer habe für die Garantie bezahlt.

Das gilt allerdings nicht beim Kauf eines Neuwagens - denn hier ist die Garantie kostenlos. Die Versicherung muss die rund 3300 Euro Reparaturkosten Herrn Weiß jetzt zahlen.

 

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