Verwandte dürfen wohnen bleiben

Wenn die Tochter in der Mietwohnung der Eltern lebt, ist das rechtens, hat jetzt das Amtsgericht entschieden.
München – So eine Wohnung gibt man nicht auf: Gute Lage, nahe an der Isar, zwischen Reichenbach- und Corneliusbrücke: Seit 1982 wohnt eine dreiköpfige Familie am Bereiteranger zur Miete. Beim Einzug war die Tochter noch klein, inzwischen freilich nicht mehr. Seit einigen Jahren wohnt in der Wohnung nun vor allem die Tochter, beide Eltern verbringen Dreiviertel des Jahres in der Türkei. Dagegen hat der Wohnungseigentümer nun geklagt – und verloren.
Nach Ansicht des Vermieters haben die Eltern ihrer Tochter die Wohnung unberechtigerweise überlassen. Deshalb mahnte er sie ab, doch die Familie reagierte nicht. Daraufhin kündigte er das Mietverhältnis. Doch die Mieter weigerten sich auszuziehen, der Vermieter erhob Räumungsklage – vergebens.
Tochter gehört zum privilegierten Personenkreis
Denn das Amtsgericht sah die Kündigung nicht als rechtens an. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Ihre Begründung: Die Tochter des Mieters gehöre zum priviligierten Personenkreis. Wenn sie die Wohnung zusammen oder neben ihrem Vater, dem Mieter, nutze, sei das keine unbefugte Gebrauchsüberlassung. Nahe Verwandte dürften in einer Mietwohnung aufgenommen werden – vorausgesetzt, der Mieter nutzt die Wohnung noch selbst.
Das sei, so die Richterin, der Fall. Denn der Mieter und seine Frau hielten sich jedes Jahr drei Monate in München und damit ihr der Wohnung auf. Eine unzulässige Gebrauchsüberlassung sei erst gegeben, wenn „der Mieter den Gewahrsam über die Wohnung vollständig aufgibt“ und dort „lediglich einzelne Gegenstände zurückgelassen hat“.
Wenn noch eine Verwandte in der Wohnung wohnt, müsse der Vermieter das tolerieren. Oder anders gesagt: Eine Tochter bleibt eine Tochter – auch wenn sie schon erwachsen ist.
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