Verurteilt wegen Diebstahl: Verkäuferin stiehlt Kleidungsstücke

Amtsgericht München: 30-Jährige Verkäuferin fühlt sich vom Arbeitgeber ungerecht behandelt – und klaut.
von  John Schneider
Auf einer Richterbank in einem Gericht liegt ein Richterhammer.
Auf einer Richterbank in einem Gericht liegt ein Richterhammer. © Uli Deck/dpa/Symbolbild

München - Nicht sehr schlau: Weil sie Kleidungsstücke, die sie zuvor bei ihrem Arbeitgeber gestohlen hatte, zur Arbeit anzog, flog die 30-jährige Mitarbeiterin eines Modegeschäfts auf. Das Amtsgericht verurteilte die Münchnerin jetzt wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe.

Elf Mal hatte die Verkäuferin im Jahre 2019 bei ihrem Arbeitgeber, einem Modegeschäft in der Fußgängerzone, zugegriffen ohne zu bezahlen. Gesamtwert des Diebesgutes (Blusen, Pullover, Kleider, T-Shirts): 1.519,85 Euro. Die Angeklagte hat aber inzwischen den Schaden vollständig bezahlt. Ihr Arbeitgeber hatte zudem erklärt, an einer Strafverfolgung nicht mehr interessiert zu sein. Trotzdem kam es zum Prozess.

Angeklagte geständig: Geldstrafe für Diebstahl

In der Verhandlung erklärt die 30-Jährige zu ihrem Motiv: "Einen wirklichen Grund für die Diebstähle kann ich nicht benennen. Ich fühlte mich über einen längeren Zeitraum bei der Arbeit ungerecht behandelt und glaube, dass das ein Auslöser war. Alle bekamen zwei Samstage frei im Monat und ich immer nur einen. Freie Tage wurden mir ohne Absprache nicht genehmigt."

Die zuständige Amtsrichterin folgte weitgehend dem Antrag der Staatsanwaltschaft und verhängte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 65 Euro: "Zu Gunsten der Angeklagte war zu berücksichtigen, dass diese vollumfänglich geständig war und die Tat bereute. Darüber hinaus hat die Angeklagte Schadenswiedergutmachung geleistet und sich aktiv mit der Aufarbeitung der Vorfälle auseinandergesetzt."

Zu Lasten der nicht vorbestraften Angeklagten spreche allerdings der Umstand, dass der Wert des Diebesgutes teilweise doch erheblich war und dass die Angeklagte ihr Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber ausnutzte.

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