Urteil: Lärm in der Nachbarwohnung muss geduldet werden

Nachbarn beschweren sich über eine Familie mit jugendlichen Kindern, weil sie offenbar zu laut sind. Die beklagte Familie bekommt am Ende trotzdem Recht.
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Das Gericht hat die Klage abgewiesen. (Symbolbild)
Uli Deck/dpa Das Gericht hat die Klage abgewiesen. (Symbolbild)

Nachbarn beschweren sich über eine Familie mit jugendlichen Kindern, weil sie offenbar zu laut sind. Die beklagte Familie bekommt am Ende trotzdem Recht.

München - Ist der Lärm in der Wohnung zu laut oder noch im Rahmen? Dazu verweist das Amtsgericht München auf ein inzwischen rechtskräftiges Urteil. 

Als Beklagte musste sich eine Familie mit zwei jugendlichen Kindern (14 und 16 Jahre) vor Gericht verantworten. Nachbarn beschwerten sich, dass sie zu laut seien. Die Beklagten und deren Kinder würden auch während der Mittags-, der Nacht- oder der Feiertagsruhe "herumrennen und herumtrampeln". Sie würden Türen zuschlagen, was in ihrer Wohnung hörbar sei und eine erhebliche Belästigung darstelle. 

Streit wegen Ruhestörung

Der Beklagte sagte in der Hauptverhandlung, dass die behaupteten Ruhestörungen nicht der Wahrheit entsprächen. Der Beklagte arbeite als Kraftfahrer an wechselnden Tagen von 7 bis 22 Uhr, seine Ehefrau von 7 bis 16 Uhr. Die Kinder seien von 7 bis 17 Uhr in der Schule. "Die Kinder trauen sich schon gar nicht auf den Balkon zu gehen, weil sie von dem Mieter unten angeschrien werden. Der Kläger sitzt sehr oft unten in seinem Garten und der Balkon ist unmittelbar darüber."

Familie in München bekommt Recht

Der Richter gab den Beklagten Recht: "Zwar kann ein Mieter von einem Mieter desselben Mehrfamilienhauses unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung gegebenenfalls die Unterlassung nicht hinzunehmender Geräuschbeeinträchtigungen verlangen (...)"; heißt es in der Begründung. 

Jedoch sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Geräusche aus der Wohnung "ein nicht mehr hinnehmbares sozialadäquates Maß" überschritten hätten. "Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Räumen, die unterhalb einer anderen Wohnung liegen, mit dem Auftreten von Geräuschen aus der darüber liegenden Wohnung zu rechnen ist."

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