Urteil in München: Streit vor Gericht wegen lärmender Nähmaschine

Wie viel Krach macht eine Nähmaschine? Und ist das Klopfen an Nachbars Wände Notwehr? Mit diesen Fragen musste sich das Amtsgericht München auseinandersetzen.
John Schneider
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Am Amtsgericht München wurde ein Fall wegen gegenseitiger Lärmbelästigungen verhandelt. (Symbolfoto)
Am Amtsgericht München wurde ein Fall wegen gegenseitiger Lärmbelästigungen verhandelt. (Symbolfoto) © David-Wolfgang Ebener/dpa

München - Ein kurioser Fall von Nachbarschaftsstreit wurde jetzt am Amtsgericht verhandelt. Zwei Mietparteien eines Mehrfamilienhauses waren sich wegen gegenseitiger Lärmbelästigung in die Haare geraten.

Prozess am Amtsgericht München: Stress durch Klopfen und Notwehr gegen Lärm?

Die Nachbarn von unten beschwerten sich über den Lärm, den eine angebliche Industrienähmaschine verursacht haben soll – aus Protest klopften sie mit einem unbekannten Gegenstand gegen die Wohnungsdecke.

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Von August 2022 bis April 2023 soll das mindestens 500 Mal vorgefallen sein. Das empfand nun wiederum die Mieterin von oben als Ruhestörung, machte stressbedingte Beschwerden geltend – und klagte. Die Mieter im Erdgeschoss sollten aufhören zu klopfen, sowie aufhören zu behaupten, im ersten Stock werde eine Industrienähmaschine betrieben, welche ruhestörenden Lärm verursache.

Klägerin hätte gerne Schmerzensgeld 

Zudem fordert die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro. Die Erdgeschoss-Mieterin wandte ihrerseits ein, sie habe aus Notwehr wegen der Lärmbelästigung durch die Nähmaschine gegen die Decke geklopft.  

Im Sommer 2022 wandte sie sich an die Gemeinde als Vermieterin des Mehrfamilienhauses. Am 2. November 2022 besichtigten Mitarbeiter der Gemeinde beide Wohnungen und stellten fest, dass die Nähmaschine in der Wohnung der Erdgeschoss-Mieterin nicht zu hören war. Die Klägerin entfernte die Nähmaschine dennoch.

Keine störenden Geräusche einer Nähmaschine nachgewiesen

Das Amtsgericht München gibt ihrer Klage jetzt weitestgehend statt und verurteilt die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 Euro. Das Gericht konnte keine Lärmbelästigung durch eine Nähmaschine feststellen. Auf den vorgeführten Tonbandaufnahmen seien keine charakteristischen Geräusche einer Nähmaschine zu hören gewesen.

"Entscheidend ist jedoch, dass keine Situation vorliegt, die ein Klopfen der Beklagten rechtfertigt. Selbst wenn aus der Wohnung der Klägerin Geräusche dringen, darf die Beklagte nicht durch ständiges Klopfen reagieren. Die Voraussetzungen der Notwehr liegen nicht vor", so das Urteil des Amtsgerichts.  Die Erdgeschoss-Mieterin hätte statt gegen die Decke zu klopfen selbst Klage auf Unterlassung einreichen müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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