Urteil in München: Eigenbedarfsklage zur Arbeitssuche ist nicht rechtens
München - Eigenbedarfsankündigungen sind das Damoklesschwert jeden Mieters: Wenn der Vermieter der eigenen Wohnung diesen anmeldet, muss oft in kürzester Zeit eine neue Bleibe gefunden werden - gerade in München eine (finanzielle) Mammutaufgabe.
Ein Münchner Rentner-Ehepaar bekam genau solch eine Ankündigung im Frühjahr 2019 in den Briefkasten. Seit 1977 wohnen die beiden in der Drei-Zimmer-Wohnung im Glockenbachviertel. Nun sollten sie raus, weil ihr Vermieter die Wohnung gern für sich und seine Frau haben wolle, so stand es geschrieben.
Arbeitsplatzsuche reicht nicht für Eigenbedarfsanspruch
Begründet wurde die Kündigung daneben auch damit, dass der Vermieter auf Arbeitssuche sei und diese auf den Raum München ausgedehnt habe. Zudem sei er Eigentümer des gesamten Anwesens mit über 15 Wohnungen und Gewerbeeinheiten geworden, die er selbst betreue und verwalte. Hierfür sei die Nähe zu den Objekten erforderlich.
Das Ehepaar klagte gegen den Eigenbedarf. Sie seien sehr mit dem Viertel verbunden und hätten sich auch nach Ersatzwohnraum umgesehen. Die Mieten von 2.000 Euro oder mehr könne man sich aber als Rentner nicht leisten.
Nach 40 Jahren gekündigt: Ehepaar zieht vor Gericht
Man traf sich vor dem Amtsgericht. Dort sagte der Vermieter aus, in dem Haus aufgewachsen zu sein und zuletzt zehn Jahre in München gearbeitet zu haben. Das Pendeln von seinem jetzigen Fünf-Zimmer- Haus außerhalb der Stadt habe ihm aber gesundheitliche Probleme bereitet, so dass man übereinstimmend Ende 2018 seinen Arbeitsvertrag aufgehoben habe.
Er habe nun eine Stelle beim selben Arbeitgeber mündlich in Aussicht gestellt bekommen. Offiziell beworben habe er sich aber noch nicht. Seine Ehefrau erklärte, sich gerne von dem 200 Quadratmeter großen Haus auf eine kleinere Drei-Zimmer-Wohnung beschränken zu wollen: der viele Besitz sei letztlich nur Ballast.
Gericht weißt Eigenbedarfsklage ab
Die Richterin wies die Klage auf Eigenbedarf schließlich ab. "Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung ist, dass der ernsthafte und realisierbare Wille zur Eigennutzung vorliegt und die Person die Wohnung auch tatsächlich benötigt. Soweit der Kläger die Kündigung damit begründet, er benötige die Wohnung für die Arbeitsplatzsuche, handelt es sich nicht um ein vernünftiges Nutzungsinteresse", so das Urteil.
Eine größere Nähe zum Arbeitsplatz sei im Kündigungsschreiben nicht als Kündigungsgrund benannt worden, eine solche Arbeitsstelle existiere auch noch nicht, so die Richterin weiter. Der Eigenbedarf sei auch deswegen nicht rechtens, weil sich für die im Kündigungsschreiben benannten Gründe im Zuge der Verhandlung zu viele Widersprüchlichkeiten und Zweifel ergeben haben.
Das Urteil (Aktenzeichen 423 C 5615/20) ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.
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