Urteil in München: Eigenbedarfsklage zur Arbeitssuche ist nicht rechtens

Ein Ehepaar war gegen ihren Vermieter vor Gericht gezogen, weil dieser sie nach 44 Jahren aus ihrer Wohnung im Glockenbachviertel schmeißen wollte - angeblich wegen Eigenbedarfs. Doch der Grund für die Eigenbedarfsanmeldung überzeugte das Münchner Amtsgericht nicht.
Lukas Schauer |
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Ein Paar erhält per Post die Kündigung der Wohnung. (Symbolbild)
Ein Paar erhält per Post die Kündigung der Wohnung. (Symbolbild) © dpa

München - Eigenbedarfsankündigungen sind das Damoklesschwert jeden Mieters: Wenn der Vermieter der eigenen Wohnung diesen anmeldet, muss oft in kürzester Zeit eine neue Bleibe gefunden werden - gerade in München eine (finanzielle) Mammutaufgabe.

Ein Münchner Rentner-Ehepaar bekam genau solch eine Ankündigung im Frühjahr 2019 in den Briefkasten. Seit 1977 wohnen die beiden in der Drei-Zimmer-Wohnung im Glockenbachviertel. Nun sollten sie raus, weil ihr Vermieter die Wohnung gern für sich und seine Frau haben wolle, so stand es geschrieben.

Arbeitsplatzsuche reicht nicht für Eigenbedarfsanspruch

Begründet wurde die Kündigung daneben auch damit, dass der Vermieter auf Arbeitssuche sei und diese auf den Raum München ausgedehnt habe. Zudem sei er Eigentümer des gesamten Anwesens mit über 15 Wohnungen und Gewerbeeinheiten geworden, die er selbst betreue und verwalte. Hierfür sei die Nähe zu den Objekten erforderlich.

Das Ehepaar klagte gegen den Eigenbedarf. Sie seien sehr mit dem Viertel verbunden und hätten sich auch  nach Ersatzwohnraum umgesehen. Die Mieten von 2.000 Euro oder mehr könne man sich aber als Rentner nicht leisten.

Nach 40 Jahren gekündigt: Ehepaar zieht vor Gericht

Man traf sich vor dem Amtsgericht. Dort sagte der Vermieter aus, in dem Haus aufgewachsen zu sein und zuletzt zehn Jahre in München gearbeitet zu haben. Das Pendeln von seinem jetzigen Fünf-Zimmer- Haus außerhalb der Stadt habe ihm aber gesundheitliche Probleme bereitet, so dass man übereinstimmend Ende 2018 seinen Arbeitsvertrag aufgehoben habe.

Er habe nun eine Stelle beim selben Arbeitgeber mündlich in Aussicht gestellt bekommen. Offiziell beworben habe er sich aber noch nicht. Seine Ehefrau erklärte, sich gerne von dem 200 Quadratmeter großen Haus auf eine kleinere Drei-Zimmer-Wohnung beschränken zu wollen: der viele Besitz sei letztlich nur Ballast.

Gericht weißt Eigenbedarfsklage ab

Die Richterin wies die Klage auf Eigenbedarf schließlich ab. "Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung ist, dass der ernsthafte und realisierbare Wille zur Eigennutzung vorliegt und die Person die Wohnung auch tatsächlich benötigt. Soweit der Kläger die Kündigung damit begründet, er benötige die Wohnung für die Arbeitsplatzsuche, handelt es sich nicht um ein vernünftiges Nutzungsinteresse", so das Urteil.

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Eine größere Nähe zum Arbeitsplatz sei im Kündigungsschreiben nicht als Kündigungsgrund benannt worden, eine solche Arbeitsstelle existiere auch noch nicht, so die Richterin weiter. Der Eigenbedarf sei auch deswegen nicht rechtens, weil sich für die im Kündigungsschreiben benannten Gründe im Zuge der Verhandlung zu viele Widersprüchlichkeiten und Zweifel ergeben haben.

Das Urteil (Aktenzeichen 423 C 5615/20) ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

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  • AllesBesser am 04.06.2021 17:57 Uhr / Bewertung:

    Jaja, Eigenbedarf. Die Allzweckwaffe. Unseren langjährigen Nachbarn wurde wegen Eigenbedarf gekündigt. Nach monatelangen Renovierungsarbeiten zogen die neue Eigentümer ein. Beim kennenlernen fragte ich also nach, in welchem Verwandtschaftsgrad sie zum Eigentümer stünden, und sie waren völlig verblüfft von der Frage. Ihnen wurde die Bude schlicht und einfach verkauft, die waren keineswegs mit dem ehemaligen Eigentümer verwandt. Hätte mich auch gewundert: Der vorherige Eigentümer hieß sowas wie Müller, die neuen hatten einen iranischen Nachnamen.
    Unser früheren Nachbarn haben das mitbekommen, hatten aber keine Lust mehr zu klagen. Kostet ja auch erst mal Zeit und Geld und kann sich ewig hinziehen.

  • Ach so am 05.06.2021 08:10 Uhr / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von AllesBesser

    Eigenbedarf vorzutäuschen, um dann anderweitig zu verkaufen ist ganz klar nicht in Ordnung.
    „Schwarze Schafe“ gibt es als Vermieter und als Mieter. Es gibt aber auch sehr viele Mieter, die trotz berecht. Eigenbedarf glauben, ein lebenslanges Wohnrecht zu haben. Das aber hat man nur, wenn man selbst gekauft hat. Würden Sie auf Ihr Auto dauerhaft verzichten, nur weil sie es mal ausgeliehen haben (egal, ob kostenlos oder gegen Gebühr) und derjenige nun darauf besteht, es weite behalten zu wollen? Ja, der Mieter trägt dieses Risiko, ev. mal ausziehen zu müssen. Der Vermieter aber das Risiko, an schwierige Mieter/Mietnomaden zu geraten, die ev. jahrelang (so lange können sich Räumungen hinziehen) keine Miete zahlen/ am Ende ev. eine verwüstete Wohnung hinterlassen. Sein finanzielles Risiko ist ungleich höher. Es ist also immer wichtig, beide Seiten zu betrachten. Verschreckte Investoren bedeuten nämlich weniger Wohnungsbau und damit noch teurere Wohnungen. Davon hat kein Mieter etwas.

  • Der wahre tscharlie am 04.06.2021 16:24 Uhr / Bewertung:

    Gratulation an das Ehepaar, dass sie gewonnen haben.
    Es ist schon erstaunlich, was sich so manche Vermieter einfallen lasssen, um eine Eigenbedarfskündigung durchzuziehen.
    Er selber hat 15 Wohneinheiten und da hat er sich vermutlich gedacht, ich kündige dem, von dem am wenigsten Widerstand zu erwarten ist.

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