TAN ausgeplaudert: Ayingerin sieht ihr Geld nicht mehr

Aying - Ein Ehepaar verliert 4444,44 Euro an Internet-Betrüger – und bekommt keinen Cent erstattet. Das Amtsgericht wies ihre Klage dagegen zurück, weil die Ehefrau "grob fahrlässig" die Überweisungs-TAN am Telefon weitergegeben hatte. So lief der Betrug: Das Paar unterhält bei der HypoVereinsbank ein Girokonto. Beide nutzten das Online-Banking der Bank im Internet für ihr Konto.
Am 12. Mai 2014 erhielt die Ehefrau eine Phishing-E-Mail, die als Absender "HypoVereinsbank" auswies. In der Mail wurde der Frau mitgeteilt, dass ihr Zugang zum "Direct Banking" bald ablaufe. Wenn sie nicht bald die Synchronität der SEPA-Umstellung aktualisiere.
Frau teilt der Anruferin die TAN mit
Die Ayingerin wurde aufgefordert, auf einen Link zur manuellen Aktualisierung des Zugangs zu klicken. Was sie auch tat. Dort gab sie unverdrossen ihren Namen, ihre Kontonummer sowie ihre Festnetznummer an. Nur einen Tag später rief eine Frau die Ehefrau an und gab sich als Mitarbeiterin der Bank aus. Die Ayingerin möge sich doch bitte Nummern notieren, und diese dann mit den Nummern vergleichen, die ihr sogleich in einer SMS mitgeteilt werden würden.
Falls die Buchstaben und Ziffern übereinstimmen würden, sollte sie die letzte Ziffernfolge in der SMS der Anruferin mitteilen. Das Betrugsopfer wurde immer noch nicht misstrauisch. Und nach Erhalt der SMS mit dem Inhalt "Die mobile TAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto ES(…) mit BIC (…) lautet: 253844" teilte die Ehefrau diese Ziffernfolge 253844 tatsächlich der Anruferin mit.
Strafanzeige, Kontosperrung - ohne Erfolg
In der Folge wurde ein Betrag von 4444,44 Euro auf das fragliche Konto überwiesen. Zwar ließ die Ayingerin ihr Konto fünf Tage später sperren und stellte am 19. Mai 2014 Strafanzeige gegen Unbekannt. Aber die Versuche, den Betrag von dem Betrugskonto zurückzuerlangen, blieben ohne Erfolg. Also wandte sich das Paar an die Bank. Doch die weigerte sich, den Schaden zu ersetzen.
Daraufhin erhob das Ehepaar Klage auf Zahlung von 4444,44 Euro zum Amtsgericht München. Der Richter wies die Klage ab. Das Geld ist weg. "Die Weitergabe der TAN im Telefongespräch begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit", so das Urteil. Beim mobilen TAN-Verfahren würde eine TAN stets für eine konkrete Aktion – vor allem für eine Überweisung – erzeugt und per SMS auf das Mobiltelefon des Kunden verschickt.
Die TAN geht niemanden etwas an
Die SMS enthalte ja auch den Verweis auf die konkrete Überweisung. Damit würde dem Kunden noch einmal vor Augen geführt, dass es sich nicht um eine beliebige TAN handelt, sondern für welchen konkreten Vorgang diese TAN geschaffen worden sei. Wer dann noch nicht schaltet und den Vorgang abbricht, handelt grob fahrlässig.
Oder mit den Worten des Richters: "Beachtet ein Kunde diese deutlichen Hinweise nicht und gibt die TAN sodann an einen Dritten weiter, der damit dann eine Überweisung durchführt, liegt hierin kein bloß einfach fahrlässiger Pflichtenverstoß mehr." In diesem Fall müsse jedem einleuchten, dass es sich um eine TAN handelt, deren Weitergabe die Gefahr mit sich bringt, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen. Anders gesagt: Ihre TAN geht niemand was an.