Über 100 Verfahren gegen Klima-Aktivisten in München
München - Seit Anfang 2021 wurden von den Staatsanwaltschaften in Bayern bisher 112 (Vor-)Ermittlungsverfahren eingeleitet, die in Zusammenhang mit Klima-Aktivisten wie "Letzte Generation" oder "Extinction Rebellion" stehen.
101 dieser eingeleiteten Verfahren fielen in den in den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft München, wobei mehr als die Hälfte der Verfahren (67) diverse Verkehrsblockaden betrafen.
101 Verfahren gegen Klima-Aktivisten in München
In 42 dieser Ermittlungsverfahren haben die bayerischen Staatsanwaltschaften bislang öffentlich Klage erhoben. In 21 dieser Fälle wurden bereits Urteile oder Strafbefehle mit Geldstrafen von 10 bis 160 Tagessätzen gefällt.
Bei den Verfahren kommen vor allem folgende Straftaten in Betracht:
- Nötigung (§ 240 StGB)
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
- Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr (§ 315 StGB)
- Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c Absatz 2 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 Absatz 1 und 2 StGB)
Bei Verurteilung drohen den Klima-Aktivisten empfindliche Geldstrafen oder Haftstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Eisenreich warnt vor Straftaten im Namen des Klimaschutzes
Bayerns Justizminister Georg Eisenreich warnt davor, im Namen des Klimaschutzes Straftaten zu begehen: "Der Kampf gegen den Klimawandel ist ein existenzielles Thema für die Menschheit. Es gibt viele Möglichkeiten, sich legal für den Klimaschutz einzusetzen und für seine Ziele zu demonstrieren. Viele der Klimakleber blockieren aber in strafbarer Weise den Verkehr. Ein kleiner Teil gefährdet sogar die Gesundheit und das Leben anderer Menschen. Der Rechtsstaat darf das nicht akzeptieren. Straftaten im Namen des Klimaschutzes nehmen wir nicht hin."

Eisenreich weist darauf hin, dass Straftaten "schuld- und tatangemessen" geahndet werden und sich Wiederholungstaten strafverschärfend auswirken werden. Er gibt zu bedenken, dass man bei Geldstrafen, selbst wenn diese aus Spenden finanziert werden, bei mehr als 90 Tagessätze als vorbestraft gilt und sich dieser Fakt negativ auf den weiteren Lebensweg auswirken könnte.
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