Sturz vom Kamel: Reiseveranstalter muss nicht zahlen

München - Rippe gebrochen und Brustkorb geprellt – mit dieser schmerzhaften Erfahrung endete für einen 51-jährigen Urlauber ein Kamelausritt in Ägypten. Der Mann war aber nicht bereit, den Unfall einem ungünstigen Schicksal zuzuschreiben. Er verklagte das Münchner Reiseunternehmen auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Der Hintergrund: Der Kläger aus Niefern-Öschelbronn (Baden-Württemberg) buchte bei einer Reiseveranstalterin mit Sitz in München eine Ägyptenreise inklusive Nilkreuzfahrt zum Schnäppchen-Preis von 589 Euro. Auf dem Kreuzfahrtschiff buchte er zusätzlich einen Ausflug mit der Bezeichnung „Land und Leute“ – inklusive Kamelausritt.
Hätte er bleibenlassen sollen: Das Kamel, auf dem er saß, wurde zwar von einem Kameltreiber am Zügel geführt. Es stolperte aber, scheute und stellte sich mit den vorderen Beinen auf. Der Mann stürzte. Die Videokamera wurde dabei beschädigt und der Kläger musste für die ärztliche Versorgung im örtlichen Krankenhaus 13 Euro bezahlen. Aufgrund seiner Schmerzen habe er sich zwei Drittel der Reisezeit nicht bewegen, seine Urlaubszeit nutzlos aufgewendet. Auch Tauchen war nicht mehr drin, sagt der Mann.
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Der Kläger verlangte 3378 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er ist der Meinung, dass die Beklagte für das Verhalten des Kameltreibers einstehen muss. Dieser habe keinerlei Anstalten gemacht, den Sturz des Klägers zu verhindern.
Doch die zuständige Amtsrichterin fand keine Schuld bei Kameltreiber oder Reiseveranstalter. Es wies die Klage ab. Die Begründung: Das Kamel stolperte plötzlich und unvorhersehbar.
Dass der Kamelführer in irgendeiner Weise aktiv zum Sturz des Klägers beigetragen hätte, werde vom Kläger ja selber nicht behauptet. Der Kläger habe nicht vorgetragen, was der Kamelführer hätte tun können, um den Sturz zu vermeiden.
Die Richterin: „Ob Ein-sich-in-den-Zügel-Hängen oder ein Stockschlag oder was der Kläger sich auch immer insgeheim vorstellen mag, das Hochgehen des Kamels und damit möglicherweise auch den Sturz des Klägers tatsächlich hätte verhindern können, wäre reine Spekulation.“ Es habe sich schlicht die Gefahr verwirklicht, die von einem Tier ausgeht. dafür könne weder der Kamelführer noch der Reiseveranstalter etwas.
Das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig.