Streit um Tiefkühl-Sperma: Richter macht Witwe keine Hoffnungen auf Samen ihres Mannes
München - Ihr geliebter Mann ist tot. Doch Hanna C. (35, Name geändert) will die Hoffnung nicht aufgeben, doch noch ein Kind von ihm zu bekommen. Vor seinem Tod hat der Mann im Frühjahr 2015 13 seiner Sperma-Proben einfrieren lassen. Das Paar hat bis zu dem Tod des 37-Jährigen im Juli 2015 versucht, mit Hilfe künstlicher Befruchtung, ein Kind zu zeugen. Vergeblich.
Nach dem Tod des Mannes – er war wegen einer Herztransplantation in stationäre Behandlung gegangen – verlangte Hanna C. von dem Medizin-Unternehmen die Herausgabe des aufbewahrten Spermas. Doch das Unternehmen weigerte sich.
Der Grund steht im Embryonenschutzgesetz (siehe Kasten rechts): Wer mit dem Samen eines Toten eine künstliche Befruchtung durchführt, macht sich strafbar. Das Unternehmen fürchtet, sich mit der Herausgabe des Spermas der Beihilfe zu einer Straftat schuldig zu machen.
Das Landgericht weist die Klage ab: Es fürchtet um das Kindeswohl
Zwar gibt es auch die Möglichkeit, eine künstliche Befruchtung in einem Land durchzuführen, in dem auch das Sperma von Toten zugelassen ist, aber das schützt das Unternehmen nicht vor Strafe.
Die Frau klagte auf Herausgabe. Sie habe ein Grundrecht auf Fortpflanzung. Die Nicht-Herausgabe des Sperma würde dieses Grundrecht verletzen.
Das Landgericht Traunstein war anderer Meinung und wies die Klage ab. Begründung: § 4 Abs. 1 Nr. 3 Embryonenschutzgesetz verbiete eine Herausgabe. Der Gesetzgeber habe die Interessen eines Kindes im Auge gehabt, das durch die Vorstellung, von einem zur Zeit der Zeugung bereits Gestorbenen abzustammen, belastet würde.
Das Gericht führte in der Begründung mehrere Faktoren auf, die das Kindeswohl bei einer derart durchgeführten künstlichen Befruchtung beinträchtigen würden. So sei es nicht gut für das Kind, ohne den Vater aufzuwachsen. Auch habe ein solches Kind kein Erbrecht auf das Vermögen des Vaters. Der Verstorbene könne auch rechtlich nicht als Vater des Kindes anerkannt werden.
Das Trauns teiner Gericht wog Für und Wider ab und kam zu dem Schluss: Nur ein geringfügiger Teilbereich des Rechts auf Fortpflanzung sei bei Hanna C. durch die Nicht-Herausgabe beeinträchtigt. Das Kind wäre aber „den potentiellen psychischen und rechtlichen Auswirkungen einer postmortalen Befruchtung sein Leben lang ausgesetzt“. Damit sei das gesetzliche Verbot auch verhältnismäßig.
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Hanna C. will sich damit nicht zufriedengeben. Ihre Berufung ist beim Münchner Oberlandesgericht gelandet. Doch auch der Senat unter dem Vorsitz von Wilhelm Schneider macht der Klägerin klar, dass sie wenig Chancen auf Erfolg hat. Einer der Gründe: Auch im Vertrag mit dem Unternehmen sei sinngemäß festgelegt, dass das Sperma nach dem Tod des Mannes vernichtet wird.
Immerhin erklärt Schneider, dass sich der Senat gut vorstellen kann, eine Revision zuzulassen. Damit würde der Fall nach Karlsruhe zum Bundesgerichtshof wandern. Das würde sogar das beklagte Unternehmen begrüßen, um die „unglückliche Gesetzeslage“ zu klären. Noch besser wäre sogar die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht. Seine Entscheidung will der OLG-Senat am 22. Februar bekanntgeben.
Hanna C. sagt während der Verhandlung kein einziges Wort. Sie lässt ihre Anwältin reden. Und die lässt keine Zweifel daran, dass ihre Mandantin den Traum vom gemeinsamen Kind mit ihrem toten Mann noch nicht aufgegeben hat.