Standplatzpflicht: Taxler erringen Erfolg gegen Stadt
Das dürfte viele Münchner Taxler Freude: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Regelung der Münchener Taxiordnung über die Standplatzpflicht für unwirksam erklärt.
München - Taxler, die außerhalb von offiziellen Taxiständen auf Kundschaft warten, müssen künftig keine Bußgelder durch die Stadt München mehr fürchten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die entsprechende Standplatzpflicht-Regelung in der Münchner Taxiordnung für unwirksam erklärt.
Bislang konnte die Stadt Taxifahrer, die etwa nachts vor Clubs oder an beliebten Plätzen auf Fahrgäste warteten, mit einem Bußgeld belegen. Zu Unrecht, wie das Gericht urteilte. Grund des Verfahrens war ein bereits eineinhalb Jahre zurückliegender Fall des Münchner Taxlers Peter L., der eine Strafe über 200 Euro bekommen hatte, weil er vor dem Schumanns gestanden hatte.
Der Taxifahrer, selbst studierter Jurist, hatte sich dagegen gewehrt und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Recht bekommen. Die Stadt hatte aber Revision eingelegt. Diese hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen.
Bundesverwaltungsgericht: Standplatzpflicht in München ist unwirksam!
Die Begründung: "Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen." Es ermächtigt "nur zum Erlass einer Rechtsverordnung, die den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs regelt."
In München gibt es 212 fest eingerichtete Taxistandplätze und 34 Bedarfsstandplätze. Viele Taxler aber sehen diese kritisch, weil sie nicht vor beliebten Clubs oder Restaurants sind. Mit zweieinhalb Taxis pro 1.000 Einwohner hat München die höchste Taxidichte in Deutschland.
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