Wohnen an Partyzonen zulässig

Altstadt - Und es geht eben doch: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat nun entschieden, dass Wohnen auf Partymeilen wie der Sonnenstraße durchaus möglich ist. Wohnverhältnisse als ungesund zu deklarieren sei nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Vermieter müssten es gegebenenfalls hinnehmen, dass sie für „in negativer Weise vorbelasteten Wohnraum” nur eine vergleichsweise geringe Miete verlangen könnten.
Der VGH kassierte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts ein. Dieses hatte Mitte Mai einer Münchner Immobilieneigentümerin recht gegeben, die ihre Wohnung in der Ottostraße gerne in eine Gewerbefläche umgewandelt hätte. Das Wohnen in so direkter Nähe zur sogenannten Feierbanane, so das Argument der Klägerin, sei nicht zumutbar, die Räume seien deshalb nur noch als Praxis oder Büro nutzbar.
Die Stadt wollte ihr den für eine derartige Zweckentfremdung notwendigen Negativattest allerdings nicht ausstellen. Deswegen zog die Münchnerin vor Gericht. Der VGH bemängelte in seinem Urteil nun, dass sich die Richter beim Verwaltungsgericht nicht selbst ein Bild von den nächtlichen Zuständen gemacht hätten, sondern sich in ihrem Urteil lediglich auf Medienberichte bezogen. Nun muss der Fall noch einmal neu aufgerollt werden.
Aber das Urteil des VGH macht jetzt schon klar: So leicht wird es mit der Umwandlung von Wohnraum in Zukunft nicht mehr werden, auch in schwierigen Lagen nicht.
Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) freut sich dementsprechend über die Gerichtsentscheidung. „Ich bin froh, dass in diesem öffentlich viel diskutierten Fall die Karten nochmals neu gemischt wurden“, sagte er. „Mein oberstes Ziel ist es, bezahlbaren Wohnraum zu erhalten. Das gilt selbstverständlich auch für den Innenstadtbereich.”