Stadt München verbietet Laternenumzug für Erwachsene - das sind die Gründe

Ein Bierproduzent lädt via Facebook zum "1. Münchner Laternenumzug für Erwachsene" – über 8.000 Menschen sind interessiert. Doch die Stadt München verbietet die Aktion. Das sind die Gründe.
von  Guido Verstegen
Laternen stehen  auf dem Boden. (Symbolbild)
Laternen stehen auf dem Boden. (Symbolbild) © Sebastian Gollnow (dpa)

Ein Bierproduzent lädt via Facebook zum "1. Münchner Laternenumzug für Erwachsene" – über 8.000 Menschen sind interessiert. Doch die Stadt München verbietet die Aktion. Das sind die Gründe.

München - "Wir sind ein bisschen schockiert. Es tut uns sehr leid, falls ihr euch den Umzug schon fest im Kalender eingetragen hattet. Wir wollen auch nicht aufgeben und überlegen schon die ganze Zeit, wie und wann und wo man eine solch harmlose Idee trotzdem umsetzen kann", heißt es im entsprechenden Beitrag im Facebook-Event der Veranstalter. 

Gastgeber ist "Ingwer Narrisch", ein Start-up in Unterschleißheim im Landkreis München mit seinen beiden Gründern Alexander Inderst und Siggi Gabriel. Die Firma verdient mit einem Bier-Ingwer-Gemisch ihr Geld. (Lesen Sie hier: Alkoholverbot am Viktualienmarkt ab sofort unwirksam)

Kein Laternen-Umzug für Erwachsene: Warum nicht?

Am 11. November 2018 dürfe man leider nicht durch München ziehen, weil die Stadt München den Laternenumzug nicht genehmigt habe: "Rabimmel, rabammel - warum? Wir wissen es leider nicht", schreiben die Veranstalter.

Was steckt dahinter der Absage? Auf AZ-Nachfrage nahm das Kreisverwaltungsreferat ausführlich zu den Gründen der Absage Stellung. "Insgesamt ist damit nicht von einer ortsüblichen Brauchtumsveranstaltung im Sinne des Straßenverkehrsrechts auszugehen. Auch das Versammlungsrecht greift nicht. Eine Genehmigung oder Bestätigung kann daher in diesem Fall nicht erteilt werden. Der öffentliche Verkehrsgrund steht für eine Werbeveranstaltung dieser Art nicht zur Verfügung", erklärte Pressesprecher Johannes Mayer.

Demnach sei die Zulässigkeit des Laternenumzugs für Erwachsene "nach den Richtlinien für Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund zu beurteilen, die am 18. Oktober 2017 vom Stadtrat beschlossen worden seien. Demnach sind Martinszüge in der Innenstadt "grundsätzlich zulässig". Diese seien als ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen "lediglich anzeigepflichtig" und bedürften keiner behördlichen Erlaubnis. Mayer: "Echten Brauchtumsveranstaltungen ohne werblichen Charakter, etwa Sankt-Martins-Laternenumzügen im Sinne des Brauchtums, steht das Kreisverwaltungsreferat sehr aufgeschlossen gegenüber."

München: "Kein Platz für ein bisschen Lebensfreude?"

Immerhin 8.000 Menschen hatten auf Facebook ihr Interesse an dem Event bekundet. Sie wollten am 11. November, Treffpunkt 19 Uhr am Stachus-Brunnen, singend mit selbst gebastelten Laternen zum St.-Martins-Umzug starten. 

"Wir hatten keine Bühnen oder sonstige Aufbauten beantragt, keine Straßensperrungen, keine Lautsprecher, kein Megaphon, kein gar nichts. Wir hätten uns einfach getroffen, wären umherspaziert und hätten dabei ein bisschen gesungen. Wen kann sowas stören?", wundern sich die Veranstalter.

Und: "Es mag rechtens sein, dass radikale Parteien ihre Kundgebungen mit zwölf Teilnehmern mitten auf dem Marienplatz durchführen dürfen, der dann von 1.000 Polizisten abgeriegelt werden muss. Es ist auch logisch, dass nicht jeder einfach irgendeinen Schmarrn anmelden kann. Aber ist in einer Stadt wie München kein Platz für ein bisschen Lebensfreude an einem wahrscheinlich eh verregneten Sonntagabend?"

Laternenumzug für Erwachsene: Werbung statt Brauchtum

KVR-Presseprecher Mayer verweist darauf, dass "der Antragsteller, ein Bierproduzent" selbst im Antrag schreibe, "dass er natürlich ein bisschen auf sich aufmerksam machen wolle". Demnach sei ein Spaziergang mit Leiterwagen geplant. "Er schreibt auch, dass die Veranstaltung völlig ohne politischen Hintergrund sei."

Im Umkehrschluss "handelt es sich also explizit um keine Versammlung nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz, die keiner Genehmigung bedürfen würde".

Das Versammlungsrecht und die freie Meinungsäußerung stünden unter besonderem Schutz des Grundgesetzes, argumentiert das Kreisverwaltungsreferat. "Es ist daher davon auszugehen, dass der Werbeeffekt für das Unternehmen eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Der Antragsteller nimmt im Übrigen keinerlei Bezug auf traditionelle Martinszüge", sagte Mayer. 

merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.