Sozialreferat prüft Zweckentfremdung von Freistaat-Immobilien

Laut Sozialreferentin Dorothee Schiwy leitet die Stadt "in Bezug auf jeden bekannt gewordenen Verdacht leerstehenden Wohnraums ein Verwaltungsverfahren ein". Aktuell gebe es mit Blick auf Immobilien des Freistaats 33 solcher Verfahren.
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Auch diese Immobilie des Freistaats in Hartmannshofen steht leer – und verwildert.
Auch diese Immobilie des Freistaats in Hartmannshofen steht leer – und verwildert. © Daniel von Loeper

München - Die Frist für die Beantwortung der Anfrage war verlängert worden, jetzt hat Münchens Sozialreferentin Dorothee Schiwy reagiert. 

Wie viele Grundstücke des Freistaats Bayern durch dauerhaften Leerstand zweckentfremdet werden, hatte die Stadtratsfraktion der FDP/Bayernpartei bereits Anfang Juni wissen wollen – die AZ berichtete über die Problematik.

"Beim für den Vollzug des Zweckentfremdungsrechts zuständigen Sozialreferat sind am Stichtag 20. September 2022 in Bezug auf insgesamt 33 Immobilien, die sich im Eigentum des Freistaates Bayern befinden und bei denen Hinweise auf seit längerer Zeit leer stehenden Wohnraum vorliegen, Verwaltungsverfahren anhängig", teilt das Sozialreferat mit.

Wohnraum gilt dann als zweckentfremdet, wenn er länger als drei Monate leer steht

Darunter könnten auch Grundstücke sein, auf denen sich mehrere Gebäude mit verschiedenen Hausnummern befänden: "Zusätzlich gibt es noch bebaubare Freiflächen und Leerstände, die nicht dem Zweckentfremdungsrecht unterliegen."

Sozialreferentin Dorothee Schiwy. (Archivbild)
Sozialreferentin Dorothee Schiwy. (Archivbild) © Hangen

Für den Vollzug der Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) ist das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration zuständig.

Demnach wird Wohnraum dann zweckentfremdet, wenn dieser länger als drei Monate leer steht. "Eine Zweckentfremdung liegt jedoch nicht vor, wenn der jeweilige Wohnraum aus einem rechtlich anerkennungswürdigen Grund leer steht. In diesen Fällen ist der Leerstand zweckentfremdungsrechtlich gerechtfertigt", klärt das Sozialreferat weiter auf.

Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn der betreffende Wohnraum nachweislich zügig umgebaut, Instand gesetzt oder modernisiert wird oder alsbald veräußert werden soll und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht.

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Auch andere Gründe könnten im Einzelfall einen länger als drei Monate andauernden Leerstand zweckentfremdungsrechtlich rechtfertigen – welche das sind, darauf ging das Sozialreferat allerdings nicht näher ein.

Laut Schiwy leitet das Sozialreferat "in Bezug auf jeden bekannt gewordenen Verdacht leerstehenden Wohnraums ein Verwaltungsverfahren ein" und wirke auf eine zügige (Wieder-)Nutzung der entsprechenden Räume zu Wohnzwecken hin.

Sozialreferat: Freistaat genießt keinen Sonderstatus 

Wichtig ist dem Sozialreferat der Hinweis, dass für den Freistaat Bayern bei der Verfolgung von Zweckentfremdung "keine anderen Maßstäbe als für private Immobilieneigentümer" gelten, man sei schließlich an den rechtsstaatlich verbrieften Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden.

Nach Angaben des Sozialreferats stehen die im Verwaltungsverfahren geprüften Immobilien unter anderem in einem schlechten baulichen Zustand, der die Aufnahme einer zeitnahen Wohnnutzung verhindere: "Diese Objekte sollen den Angaben der Immobilien Freistaat Bayern zufolge abgebrochen werden, andere Immobilien sollen den Angaben nach veräußert werden."

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In einem konkreten Fall werde gerade ein Tauschgeschäft – das Kommunalreferat ist vom Stadtrat angehalten, städtische Grundstücke nur noch im Rahmen eines Tausches abzugeben – verhandelt.

Dabei sucht der Freistaat Bayern im Bereich Messestadt Riem ein Grundstück, um eine neue Polizeiinspektion zu errichten: Die Stadt bietet dem Freistaat Bayern in der Gemarkung Trudering ein Grundstück an und hätte im Gegenzug gerne ein staatseigenes Grundstück in der Gemarkung Obermenzing als Tauschfläche.

Zum anderen würden aktuell zwischen dem Freistaat und der Stadt in Hartmannshofen bauplanungsrechtliche Fragen geprüft, "da der Freistaat Bayern im Rahmen einer geplanten Gesamtlösung zur Nutzung der entsprechenden Grundstücke eine Befreiung vom maßgeblichen Bebauungsplan anstrebte".

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4 Kommentare
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  • Der wahre tscharlie am 23.10.2022 15:27 Uhr / Bewertung:

    "Wichtig ist dem Sozialreferat der Hinweis, dass für den Freistaat Bayern bei der Verfolgung von Zweckentfremdung "keine anderen Maßstäbe als für private Immobilieneigentümer" gelten, man sei schließlich an den rechtsstaatlich verbrieften Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden."

    Genau so ist es. Es darf keine "Lex Freistaat" geben.

    Und was das oben gezeigte Haus betrifft, rein äußerlich und optisch betrachtet, wäre das genau mein Geschmack.

  • Witwe Bolte am 23.10.2022 16:17 Uhr / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von Der wahre tscharlie

    In so einem zugewucherten Haus möcht ich ned amoi umsonst wohnen. Das ganze Krabbelviehzeug inkl. Mäuse kommt zu Besuch über das Fassaden-Grünzeug ins Fenster rein, aber wer gern Käfer und Spinnen im Bett haben möchte, bitteschön.

  • Der wahre tscharlie am 24.10.2022 15:50 Uhr / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von Witwe Bolte

    Naja, diese Argumentation von dir kenn ich schon aus Kommentaren, wenn es um die Begrünung von Fassaden geht.
    Früher war es Gang und Gäbe, dass Wilder Efeu oder Wein an Hauswänden wuchs. Das hat nämlich sehr wohl Vorteile. Zitat:
    "Das sieht gut aus, bietet aber noch weitere Vorteile. So wird eine starke Sonnenstrahlung im Sommer von der Hauswand ferngehalten, was dafür sorgt, dass sich die Immobilie nicht so stark aufheizt. Das senkt die Kosten für Kühlung bzw. die Klimaanlage. Außerdem kann eine dichte Begrünung Regen von der Fassade fern halten, was diese weniger anfällig für Moos, Algen, Mikroorganismen und Verschmutzungen macht."

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