Rundfunkbeitrag: "Fliegendes Spaghettimonster" verliert vor Gericht
München - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Klage abgewiesen: Michael Wladarsch, Vorsitzender des Münchner "Bundes für Geistesfreiheit" (BfG), wollte eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für seine Geschäftsräume in der Georgenstraße durchsetzen. Der Grund: Die Räumlichkeiten nutzten er und der BfG dafür, um dem "Fliegenden Spaghettimonster" zu huldigen. Und das wiederum ist eine Art Regligions-Persiflage, die in den USA entstanden ist.
Wladarsch sieht das "Fliegenden Spaghettimonster" folglich als so etwas ähnliches wie eine Kirche. Und daher müssten die Räume in der Georgenstraße, wie alle anderen Kirchengebäude in Deutschland auch, von der Gebühr befreit werden, so seine Argumentation (AZ berichtete).
2015 schon einmal vor Gericht
Damit allerdings hatte Wladarsch vor dem VGH keinen Erfolg, wie die Süddeutsche Zeitung (SZ) berichtet. Zunächst hatte Wladarsch, der als Grafikdesigner arbeiteit, 2015 vor dem Verwaltungsgericht für die Befreiung des Rundfunkbeitrags geklagt - erfolglos. Der VGH war also die nächste Instanz. Gleich zum Prozessauftakt hatte der Richter betont, dass nicht Religionen oder Weltanschauungsgemeinschaften als solche vom Beitrag ausgenommen seien, sondern nur deren Räumlichkeiten, wenn darin "hauptsächlich oder ausschließlich gottesdienstliche Handlungen" abgehalten würden.
Der Gesetzgeber, so erklärt der Richter, sei bei der Formulierung des Paragrafen 5, Absatz 5, Nr. 1 im Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag davon ausgegangen, dass in auf diese Art genutzten Räumen wie Kirchen eben kein Radio oder Fernseher laufen würde. "Räume, die für Verwaltungstätigkeiten für Religionen oder Weltanschauungsgemeinschaften genutzt werden wie ein Pfarramt, sind dagegen sehr wohl geeignet, um eine Beitragspflicht zu begründen", sagte der Richter zu Wladarsch. In dessen Büro an der Georgenstraße gebe es jedoch eine Mischnutzung: "Es wäre hier also das Pfarramt - und nicht die Kirche."
Der erste BfG-Vorsitzende Wladarsch und sein Anwalt hatten vor Gericht auf die schwammige Formulierung zur Beitragsbefreiung im Staatsvertrag verwiesen: Dort sei die Rede von Betriebsstätten, die "gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind". Erfolg hatten sie damit nicht. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
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