Nazi-Sprüche und Hakenkreuze auf der Fanzone in München

Schon wieder ist Nazi-Symbolik rund um die EM 2024 zu sehen. Diese zwei Fälle hat die Polizei auf der Fanzone gemeldet.
Maximilian Neumair |
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Die Fanzone im Olympiapark beim Spiel Deutschland gegen Dänemark.
Die Fanzone im Olympiapark beim Spiel Deutschland gegen Dänemark. © Karl-Josef Hildenbrand/dpa

München – Bei großen Fußballturnieren kramen auch viele Deutsche ihre Nationalflaggen hervor, die dafür sonst keinen Grund sehen. Rechtsextremisten nehmen das zum Anlass, um nationalsozialistische Sprüche zu skandieren und Hakenkreuze zur Schau zu stellen: Zu gleich zwei Fällen kam es am vergangenen Freitag nach dem Deutschlandspiel im Olympiapark, wo zu jedem EM-Spiel ein großes Public Viewing auf der dortigen Fanzone stattfindet.

16-jähriger Schüler malt sich Hakenkreuze auf Unterarm und Hals

Der erste Fall: Ein Unbekannter hat „Ausländer raus!“ und „Deutschland den Deutschen!“ gerufen. Als ein 21-jähriger Münchner das mit seinem Mobiltelefon filmte, wurde dieser körperlich angegangen, um ihn zum Löschen des Videos zu bringen und versucht, ihm sein Handy zu klauen. Der zweite Fall: Ein 16-jähriger Schüler hatte sich Hakenkreuze auf Unterarm und Hals gemalt und lief so auf der Fanzone herum.

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Während der EM 2024 hat die Polizei deutschlandweit bereits über eine Vielzahl solcher Fälle berichtet: Allein rund ums Deutschlandspiel gegen Dänemark wurde mehrfach der Hitlergruß gezeigt, eine Strophe des Deutschlandlieds mit volksverhetzendem Inhalt gesungen und „Sieg Heil“ gerufen.

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16 Kommentare
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  • Wickie712 am 11.07.2024 07:23 Uhr / Bewertung:

    Unerlaubtes Filmen von Personen, Lichtbildaufnahmen zu machen, gehört sanktioniert.
    Der Gefilmte hat es zeitnah erledigt.

    Schließlich ist das Filmen und Fotografieren ohne einwilligung eine Straftat, Eingriff in das persönlichkeitsrecht, siehe § 22 KunstUrhG i. V. m. Art 2 GG

  • ClimateEmergency am 11.07.2024 11:22 Uhr / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von Wickie712

    Im öffentlichen Raum ist Filmen erlaubt, gerade wenn Straftaten im Raum stehen.

    Bei Paragraph22 KunstUrhG geht es außerdem um die Verbreitung von Aufnahmen.
    Beweismittel dürfen durchaus auch ohne Eineilligung an die Polizei weitergereicht werden.

  • Chris_1860 am 11.07.2024 11:23 Uhr / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von Wickie712

    Völlig falsch.

    Nur das Verbreiten ist verboten.

    Das bloße Herstellen einer Bildaufnahme ist also nach dem KunstUrhG gerade nicht unter Strafe gestellt.

    Das StGB hingegen stellt das Herstellten einer Bildaufnahme gemäß § 201a StGB nur dann unter Strafe, wenn es sich um eine Aufnahme aus einem besonders geschützten Lebensbereich handelt, beispielsweise das Filmen einer Person in einer Wohnung oder anderen gegen Einblicke geschützten Raum.

    Das alleinige Filmen oder Fotografieren von Personen auf einer Demonstration oder an öffentlichen Plätzen ist also per se nicht strafbar.

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