Nach Zoff um Leichnam: Mann wird in Türkei beerdigt
Die Ehefrau und die Mutter eines Verstorbenen streiten sich um dessen Bestattungsort. Nun hat das Gericht entschieden.
München - Im Mai 2015 starb der damals 60-Jährige. Um die Frage, wo er beeerdigt werden soll, entbrannte danach ein heftiger Streit, der auch vor Gericht ging. Seine Ehefrau, die aus der Türkei stammt, wollte ihren verstorbenen Gatten in ihrem Heimatort beerdigen lassen, weil sie selbst einmal dort bestattet sein möchte.
Die Mutter des Toten verbot ihrer Schwiegertochter jedoch daraufhin per einstweiliger Verfügung, den Leichnam in die Türkei zu überführen. Sie begründete das damit, ihr Sohn, der zu Lebzeiten nie in der Türkei war, habe im Familiengrab seiner Mutter in Neuaubing beigesetzt werden wollen. Außerdem habe sich der Verstorbene eine Feuerbestattung gewünscht.
Wie aus dem am Freitag veröffentlichten Urteil des Amtsgericht Münchens hervorgeht, ist bei einem Streit unter Angehörigen um die Bestattung eines Familienmitgliedes der mutmaßliche Wunsch des Verstorbenen entscheidend. Ausgehend von den Grundrechten der Menschenwürde müsse es einem Menschen grundsätzlich gestattet sein, über seine sterblichen Überreste selbst zu bestimmen.
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In diesem Fall hat der Verstorbene allerdings kein Testament hinterlassen. Das Amtsgericht hob dennoch die einstweilige Verfügung auf und erlaubte der Witwe die Bestattung ihres Mannes in der Türkei. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich dies im Rahmen des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen bewegt. Den Töchtern seiner Ehefrau habe er beispielsweise gesagt, er wolle gemeinsam mit ihr bestattet werden.
"Schwer zu ertragende Härte"
„Die Rechtsprechung überträgt das Recht der Totenfürsorge auf den nächsten Verwandten des Verstorbenen, im hiesigen Fall auf die Ehefrau (…). Der Inhaber des Totenfürsorgerechts hat sich im Rahmen des (mutmaßlichen) Willens des Verstorbenen zu bewegen", so die Urteilsbegründung.
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"Dem Gericht ist bewusst, dass diese Entscheidung für die Mutter eine nur schwer zu ertragende Härte mit sich bringt", hieß es in dem Urteil weiter. "Diese Gesichtspunkte sind bedauerlich, aber für die Entscheidungsfindung nicht erheblich. Es ging in diesem Verfahren ausschließlich darum, den erklärten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu ergründen."
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