"Muss Nachzahlung nicht leisten": Das gilt bei einer fehlerhafter Nebenkostenabrechnung

Eine falsche Nebenkostenabrechnung kann ganz schön saftig ausfallen. Der Mieterverein München klärt in der Abendzeitung auf, worauf zu achten ist.
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Mieter müssen sich bei der Nebenkostenabrechnung nicht alles gefallen lassen.
Mieter müssen sich bei der Nebenkostenabrechnung nicht alles gefallen lassen. © Hauke-Christian Dittrich/dpa

München - Bei den meisten liegt sie schon vor: Die Nebenkostenabrechnung. Und die kann ganz schön saftig ausfallen – vor allem, wenn sie falsch ist. In der Abendzeitung erklärt der Mieterverein München worauf Mieter achten müssen.

Mieterverein München gibt Tipps zur Nebenkostenabrechnung

"Sehr häufig werden Betriebskosten abgerechnet, die nicht im Mietvertrag vereinbart sind", sagte eine Sprecherin des Münchner Mietervereins in der AZ. Es dürften nur Kosten abgerechnet werden, die im Mietvertrag vereinbart seien. Häufig verweise der Vertrag auf die Betriebskostenverordnung, wo die umlegbaren Kosten aufgeführt sind. Dabei dürfen Verwaltungs- und Reparaturkosten nicht umgelegt werden. "Die muss der Vermieter alleine tragen", so die Sprecherin.

Nebenkostenabrechnung kommt zu spät: Mieterverein verrät, ob Mieter trotzdem zahlen müssen

"Außerdem verschicken Vermieter häufig die Abrechnungen zu spät. Der Vermieter muss immer innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums die Abrechnung zustellen. Es kommt hier darauf an, wann die Abrechnung beim Mieter ankommt, nicht wann sie los geschickt wurde", so die Sprecherin des Vereins.

Wenn die Abrechnung zu spät ankommt, dann müssen Mieter die Nachzahlungen nicht leisten. Guthaben müssten jedoch ausbezahlt werden. Als weiteren Tipp gibt der Mieterverein: "Außerdem sollte immer nachgerechnet werden, ob der Vermieter die korrekten Vorauszahlungen angesetzt hat."

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Bei zu hohen Nebenkosten: "Der Mieter hat das Recht, die Unterlagen einzusehen"

Zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung empfiehlt der Mieterverein einen Blick in den Betriebskostenspiegel. Dieser ist für die Stadt München zusammen mit dem Mietspiegel im Rathaus oder beim Mieterverein erhältlich. "In diesem Spiegel sind sämtliche Betriebskosten und der Münchner Durchschnittswert aufgeführt.

Wenn diese Werte stark überhöht sind, kann der Mieter dies dem Vermieter mitteilen und darauf hinweisen, dass hier das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht eingehalten wurde", so der Münchner Mieterverein. Der Mieter hat das Recht, die Unterlagen einzusehen, die der jeweiligen Abrechnung zugrunde liegen.

Mieterverein aus München empfiehlt: "Einspruch gegen die Abrechnung einlegen"

Wenn Mieter einen Fehler entdecken, so müssen sie "Einspruch gegen die Abrechnung einlegen und dem Vermieter mitteilen, was ihnen nicht klar ist bzw. wo Fehler sind". Dann bestehe Anspruch auf Korrektur, Klarstellung oder Einsicht in die Unterlagen. "So lange die Abrechnung für den Mieter nicht nachvollziehbar ist, hat er ein Zurückbehaltungsrecht und muss die Nachzahlung nicht leisten", so der Mieterverein.

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5 Kommentare
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  • gubr am 20.04.2024 14:05 Uhr / Bewertung:

    Ich möchte mal den Mieter sehen, der sich traut, es sich mit seinem Vermieter wegen ein paar Euro falscher Nebenkostenabrechnung zu verscherzen. Der Vermieter hat mit den legalen Möglichkeiten zur Mieterhöhung ganz andere Werkzeuge zur Hand, mit denen er wenn es ihm zu bunt wird, die Miete für den Mieter unbezahlbar machen kann. Die durchschnittlichen 5% + Inflation, welches die erlaubte Mieterhöhung pro Jahr darstellt, wird auf Dauer kaum jemand stemmen können. Deshalb hallt eigentlich jeder normale Mensch still.

  • Alien82 am 21.04.2024 18:49 Uhr / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von gubr

    Sie wissen schon, dass der Vermiete frühestens alle 1.5 Jahre die Miete erhöhen darf? Und: mit Belegeinsicht und schriftlicher Begründung sollte das rechtens sein mit dem bestreiten der Nebenkosten Abrechnung… wo kämen wir hin, wenn wir uns alles gefallen ließen ?

  • gubr am 21.04.2024 21:56 Uhr / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von Alien82

    Wenn sie meinen Beitrag verstanden haben und das Wort durchschnittlich kennen, dann müsste es Ihnen klar sein, dass ich genau die gesetzlichen Möglichkeiten wiedergegeben habe. Und diese gesetzlichen Möglichkeiten sind für Mieter praktisch nicht bezahlbar wenn der Vermieter sie ausschöpft, gerade in Zeiten der Inflation.

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