Münchner Gericht will Muslima entschleiern

Dieser Freispruch empörte Justiz-Experten: Amira B. sagt vorm Amtsgericht München vollverschleiert aus. Der Angeklagte wird freigesprochen. Jetzt geht der Fall in die nächste Runde - ob mit oder ohne Schleier, ist unklar.
Lena Gertzen |
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Die Frau trug einen Niqab, der den Kopf komplett verhüllt. Die Augen blicken durch einen Spalt.(Symbolbild)
dpa Die Frau trug einen Niqab, der den Kopf komplett verhüllt. Die Augen blicken durch einen Spalt.(Symbolbild)

München - Vor Gericht erscheint Amira B. im November 2015 vollverschleiert. Sie will aussagen gegen den Mann, der sie mit den Worten: „Arschloch“ und „Du gehörst hier nicht her“ beleidigte. Wie die "Bild"-Zeitung berichtet, wurde der Mann freigesprochen, auch weil sich die streng gläubige Frau stur weigerte, ihre Verschleierung bei der Vernehmung abzunehmen.

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Damals bat Richter Thomas Müller (55): „Ich möchte gerne in Ihr Gesicht sehen, um Ihre Reaktionen und Ihre Mimik zu sehen.“ Die Frau lehnte die Bitte ab: "Wegen meines Glaubens.“ Der Richter erklärte, nur so ihre Aussage richtig bewerten zu können, aber umstimmen ließ sich die Frau nicht. Erneut berief sie sich auf den Islam: „Ich habe einen Gott am Ende der Welt, der mir am Ende recht geben wird.“ Der Richter ließ die Frau gewähren, sein Fazit: „Das Fass mache ich jetzt nicht auf ...“

Die Staatsanwaltschaft legte nun gegen den Freispruch Berufung ein. Doch die Richter befürchten, dass sich die Muslima auch vor dem Landgericht weigern wird, ihren Niqab abzulegen.

 

Islam-Gelehrter gibt Gericht seinen Segen

 

Die 22. Strafkammer zog einen hochrangigen Islam-Rechtsgelehrten zu Rate: Scheich Abdullah Al Muuslih aus Saudi-Arabien. Gestützt auf Koranzitate, urteilte er in einem ähnlichen Fall, dass "das Ablegen von Niqab vor den Justizorganen wie Richtern, Polizei, Staatsanwälten etc. (...) auf Grund von Notwendigkeiten und Schadensverhinderungen (...) erlaubt ist (...)“.

Am 17. März wird sich zeigen, ob das die Frau überzeugen konnte. Falls nicht, hat das Gericht verschiedene Maßnahmen zur Verfügung: Ordnungsgeld, Zwangsvorführung bis hin zu Beugehaft.

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