Münchner Gericht entscheidet: Auch Hobbykeller ist Wohnraum

Vor dem Amtsgericht streiten Mieter und Vermieter, was zur Wohnfläche zählt. Gezankt wird um jeden Quadratmeter.
von  AZ/jot

München - Welche Räume können zur Wohnfläche gezählt werden, welche nicht? Im Streit um die richtige Berechnung eines Einfamilienhauses in Taufkirchen setzte sich am Ende der Vermieter beim Amtsgericht durch. Er hatte das Mieterpaar verklagt.

Das Amtsgericht verurteilte das Paar, das Haus an den klagenden Vermieter herauszugeben sowie rückständige Mieten in Höhe von 8.865 Euro zu bezahlen.

Der Hintergrund: Ende 2010 mieteten die Beklagten für brutto 2.255 Euro monatlich ein Einfamilienhaus wobei im Mietvertrag vereinbart wurde:"Die Wohnfläche wird mit etwa 210 Quadratmeter vereinbart. "Im Internet war das Haus ähnlich beschrieben worden: "Sieben Zimmer, 210 Quadratmeter Wohnfläche“. Bei der"Objektbeschreibung"hieß es "großräumiges ausgebautes Dachstudio mit Bad; großer Hobbyraum im Keller“.

Nach der Mieterhöhung suchen die Mieter Argumente

Nachdem der Kläger im Januar 2017 von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt hatte, antworteten die Beklagten, dass sie nun die Wohnfläche überprüft und dabei festgestellt hätten, dass diese nur bei 173,5 Quadratmeter liege. Da sie somit bereits die ortsübliche Miete zahlen würden, lehnten sie eine Mieterhöhung ab, sondern kürzten im Gegenteil die Mietzahlung um je 700 Euro, so dass der Kläger zuletzt fristlos kündigte.

Der Kläger argumentiert, dass sowohl bei der Vertragsanbahnung als auch bei der Besichtigung die Beklagten darüber im Klaren gewesen seien, dass das Haus über ein ausgebautes Dachgeschoss sowie über einen beheizten Hobbyraum verfügt. Diese Räumlichkeiten seien somit als Wohnraum mit zu berücksichtigen. Auch aus der Internetanzeige sei dies ersichtlich gewesen.

Das Haus sei von den Beklagten vor Einzug besichtigt und es sei mit ihnen genau besprochen worden, was hier zur Wohnfläche zähle.

Richterin: Parteien können frei entscheiden

Die Beklagten widersprechen: Es liege nicht im Gutdünken des Vermieters festzulegen, was Wohnfläche ist und was nicht. Letztlich sei die vereinbarte Mietfläche zwischen den Parteien nicht abschließend definiert und vereinbart worden, so dass die gesetzlichen Vorschriften gelten würden, insbesondere die Wohnflächenverordnung und die Bayerische Bauordnung.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht: "Die Parteien können frei entscheiden, was zur Wohnfläche gehören soll." Eine solche Vereinbarung gäbe es in diesem Fall und die geht von 210 Quadratmetern Wohnfläche aus.

"In einem solchen Fall sind auch solche Räume bei der Bemessung der Wohnfläche zu berücksichtigen, die aus Gründen des öffentlichen Baurechts nicht zu Wohnzwecken geeignet sind", erklärt die Richterin. Zwar könne von einem Mieter nicht verlangt werden, dass er die Wohnflächen bei Vertragsschluss nachmisst. In diesem Fall hätte aber ins Auge springen müssen, dass die entsprechenden Räume im Keller und im Dachgeschoss zur Wohnfläche zählen sollten. Die getroffene Vereinbarung gelte deswegen.

Lesen Sie auch: Wohnungsfirmen sollen Mietpreisbremse übernehmen

merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.