Münchner fällt mit Bierbank um – Gericht: Biergarten trägt keine Schuld
München - Ein Münchner, der im Sommer 2021 mit einer Bierbank umgekippt ist, bekommt weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld: Das Münchner Amtsgericht wies die Klage auf Zahlung von 1.049,46 Euro für Arztkosten und 500 Euro Schmerzensgeld ab.
Das war passiert: Der Kläger besuchte vor über einem Jahr gemeinsam mit Lebensgefährtin und Tochter einen Biergarten in Sendling. Beim Besuch kippte die Bierbank, auf der er mit seiner Tochter saß, um, nachdem diese aufgestanden war. Der Mann stürzte gegen einen Baum und erlitt Prellungen und Abschürfungen am Ober- und Unterarm sowie eine Prellung des Ellbogens.
Nach Bierbank-Sturz: Drei Wochen ambulante ärztliche Behandlung
Er habe sich drei Wochen lang in ambulante ärztliche Behandlung begeben müssen und vier Wochen lang starke Schmerzen gehabt, sagte der Münchner dem Gericht. Von der Betreiberin des Biergartens forderte er den Ersatz für die Arztkosten sowie Schmerzensgeld. Die geforderten 500 Euro seien dabei das absolute Minimum, eigentlich stünden ihm 800 Euro zu, findet der Kläger. Die Betreiberin habe nämlich ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt: Die Bierbank sei nur umgekippt, weil die Bodenunterlage der Bierbank zu kurz gewesen sei und der Standbügel deshalb fünf Zentimeter in der Luft gestanden habe.
Die Beklagte gab an, die Bierbänke würden vom Personal immer wieder in Augenschein genommen und seien ordnungsgemäß hingestellt werden. Es könne jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass Gäste die Bänke verstellt hätten. Die Biergartenbesucher müssten diese daher selbst überprüfen und im Zweifel neu platzieren. Daher liege keine Verkehrspflichtverletzung vor.
Amtsgericht München weist Klage vollumfänglich ab
Das Amtsgericht München gab der Beklagten recht und wies die Klage vollumfänglich ab. In der Begründung heißt es, der Kläger hätte "nachweisen müssen, dass eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten ursächlich für seinen Sturz und damit seine Verletzungen gewesen ist. Dieser Nachweis ist dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht gelungen".
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