München: Markisenmotor zu laut: Nachbarin klagt

Eine Nachbarin hatte geklagt, weil ihr die Markise des Restaurant unter sich zu laut war. Das Amtsgericht gibt der Klägerin Recht.
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Die Markise störte die Nachbarn - ein Gericht entschied nun: Die Markise muss weg. (Symbolbild)
imago/Photocase Die Markise störte die Nachbarn - ein Gericht entschied nun: Die Markise muss weg. (Symbolbild)

München - Die Motorengeräusche und die Vibrationen beim Aus- oder Einfahren der Markise am Haus will sich eine Nachbarin, die direkt über einer Gaststätte arbeitet und wohnt, nicht länger gefallen lassen. Die Rechtsanwältin legt beim Amtsgericht Klage ein – und gewinnt. Zum Teil. Das Gericht verurteilt den Verpächter, dafür Sorge zu tragen, dass die Gaststätten-Markise entfernt wird.

Die klagende Rechtsanwältin und der Verpächter sind Mitglieder einer WEG in Berg am Laim. In der Gemeinschaftsordnung steht: "Zur Anbringung von Außenmarkisen bedarf es des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit."

Ein solcher Beschluss fehlt für die Markise der Gaststätte. Doch die Klägerin geht noch weiter: Sie fordert die Einstellung des Restaurantbetriebes bis 22 Uhr. Begründung: In den Räumen dürfe nur ein Tagescafé betrieben werden. Es werde aber in den Sommermonaten ein italienisches Speiserestaurant mit entsprechender Lärmbelästigung oftmals weit über 22 Uhr hinaus betrieben.

Markise muss weg - Restaurant darf bleiben

Der zuständige Richter am Amtsgericht bejaht aber nur den Anspruch auf Entfernung der Markise und weist die Klagen im Übrigen ab. Die Gemeinschaftsordnung erlaube die Nutzung der Räumlichkeiten zum Wohnen, aber eben auch für gewerbliche Zwecke. Ohne jede Einschränkung.

Die allgemein geltende gesetzliche Verpflichtung von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, ist in diesem Fall ebenfalls nicht verletzt, sagt der Richter. Also Restaurantbetrieb nach 22 Uhr ja, Markise nein. Das Urteil ist rechtskräftig.

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