München: Fiese Farb-Panne! Kundin verklagt Friseurin

München - Ist die Frisur nicht so wie bestellt, muss ein Friseur in angemessener Frist nachbessern dürfen, bevor Schadensersatz verlangt werden kann. Das hat das Amtsgericht München entschieden und damit die Klage einer Dachauerin abgewiesen, die von ihrer Friseurmeisterin 530 Euro Schadensersatz und mindestens 500 Euro Schmerzensgeld haben wollte.
Dottergelbe Haare nach Friseurbesuch
Mit einem Foto der Bloggerin "Xenia" war die Kundin aus dem Raum Dachau im Mai 2017 zu ihrer Friseurin im Glockenbachviertel gegangen. Xenia war ihr Vorbild, solche Haare wollte sie auch. Zum Färben der Haare sollte die sogenannte Balayage-Technik angewendet werden. Doch das Ergebnis war - zumindest aus Kundensicht - ein Desaster.
Denn, so sagte es die Kundin vor Gericht, das Haarfärbemittel habe sich viel zu lang - zwei Stunden - auf ihrem Kopf befunden. Ihre Kopfhaut habe massiv zu brennen und zu jucken angefangen, ihre Haare hätten dadurch langfristig Schaden genommen.
Und nach dem Ausspülen dann der absolute Schock: Ihre Haare waren gleichmäßig dottergelb!
Friseurin war mit Ergebnis zufrieden
Darauf angesprochen habe die Friseurin nur gesagt, wie zufrieden sie selbst mit dem Ergebnis sei - einen noch im Salon geforderten Alternativtermin für die Beseitigung des Gelbstiches habe sie auch abgelehnt. Dann habe sie ihr noch eine Silbertönung zur häuslichen Selbstanwendung mitgegeben, so die enttäuschte Zeugin.
Sie habe dann "in Schockstarre" für die Friseurbehandlung samt Silbertönung einen Betrag in Höhe von 153 Euro bezahlt und den Salon verlassen. Der Gelbstich sei aber geblieben. Für die Dachauerin zu viel, sie trug über lange Zeit psychische Auswirkungen davon.
Gericht: Falsche Haarfarbe ist nicht vergleichbar mit falschem Tattoo
Die Friseurin gab vor Gericht an, sie könne sich nicht mehr erinnern, der Frau die Haare gefärbt zu haben. Das "Nacherfüllungsverlangen" einer unzufriedenen Kundin würde sie aber niemals ablehnen. Sie habe aufgrund der Zahlung der Klägerin und dem Umstand, dass diese sich bis Dezember nicht mehr mit ihr in Verbindung gesetzt habe jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass die Frau mit der Friseurleistung im Wesentlichen zufrieden war.
Das Gericht gab der Friseurmeisterin Recht. Die Klägerin hätte eine angemessene Frist für die Beseitigung einräumen müssen, ein sofortiges Verlangen sei nicht angemessen. Außerdem habe sich die Friseurin "durch Übergabe der Silbertönung gerade mit der angeblichen Mängelanzeige der Klägerin auseinandergesetzt und versucht, dieser Abhilfe zu verschaffen.", heißt es im Urteil.
Und weil es sich hier lediglich um eine falsche Haarfarbe handele und nicht etwa um ein falsch gestochenes Tattoo, stelle das auch keinen dauerhaften oder unabänderlichen körperlichen Eingriff dar.
Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.
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