Mieten in München wer muss zahlen bei Schäden
Wer muss wann wen wie benachrichtigen? Und was zahlt der Vermieter, was ist Sache des Mieters? Wir haben ein paar Tipps zusammengestellt, die alle beherzigen sollten.
München - Geht in der Wohnung etwas kaputt, wie zum Beispiel der mitgemietete Kühlschrank, sind die Fenster im Laufe der Zeit undicht geworden oder zeigt sich Schimmel an den Wänden, dann handelt es sich um einen "Mangel der Mietsache".
Der Mieter muss den Vermieter über diesen Mangel sofort schriftlich informieren. Diese sogenannte "Mängelanzeige" ist die Voraussetzung dafür, dass der Mieter die Beseitigung des Mangels, die Reparatur oder eine Mietminderung geltend machen kann.
Wird nicht informiert, haftet im dümmsten Fall der Mieter
"Die Mängelanzeige ist auch erforderlich, um sich vor Schadensersatzansprüchen des Vermieters zu schützen. Das Gesetz schreibt sie auch ausdrücklich vor", erklärt Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mietervereins München e.V., "Informiert nämlich der Mieter seinen Vermieter beispielsweise nicht über einen Schimmelbefall in der Wohnung und wird dieser Schimmelfleck im Laufe der Zeit immer größer, so haftet der Mieter, auch wenn er ursprünglich gar nichts für diesen Schaden konnte.
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Hat der Mieter aber den Schaden oder den Mangel mitgeteilt, muss er den Vermieter nicht nochmals informieren, wenn sich der Schimmelfleck vergrößert. Außerdem kann er verlangen, dass der Schaden und auch seine Ursache beseitigt oder der kaputte Gegenstand ersetzt wird.
Solange der Schaden nicht behoben ist, darf die Miete gemindert werden
Erledigt der Vermieter dies nicht, kann der Mieter ihm eine Frist setzen und zugleich ankündigen, dass er, sollte die Frist verstreichen, die Aufträge selbst an Handwerker vergeben beziehungsweise einen Ersatz kaufen und die Kosten dann von der Miete abziehen wird.
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Solange der Schaden nicht behoben ist, hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern. "Wir warnen allerdings davor, einfach einen Teil der Miete einzubehalten, da der Vermieter dann unter Umständen kündigen kann. Besser ist es, dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, dass die Miete bis zur Beseitigung des Mangels nur noch unter Vorbehalt gezahlt wird. Wenn der Schaden beseitigt ist, kann man die zu viel bezahlte Miete zurückfordern“, sagt Rastätter. Ohne die Erklärung des Vorbehalts ist eine Mietminderung für die Vergangenheit nicht möglich.
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