Marihuana-Mutter stiftet Sohn (14) zum Dealen an: Freiheitsstrafe

Eine 37-jährige Frau hatte ihre beiden minderjährigen Söhne dazu aufgefordert, ihr Drogen zu besorgen. Das Amtsgericht München verurteilte sie deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.
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Die Mutter forderte ihren Sohn auf, ihr Marihuana-Knospen zu bringen. (Symbolbild)
Die Mutter forderte ihren Sohn auf, ihr Marihuana-Knospen zu bringen. (Symbolbild) © Paul Sancya/AP/dpa/Symbolbild

München - Sie stiftete ihre damals 13 und 14 Jahre alten Söhne zum Dealen an – das Amtsgericht München verurteilte eine 37-Jährige deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung.

Konkret geht es um zwei Vorfälle: Beim ersten bewahrte sie in ihrer Wohnung vier Marihuana-Knospen auf, was einer Konsumeinheit entspricht. Die Mutter erkundigte sich bei ihrem damals 13-jährigen Sohn nach den Drogen, indem sie ihm eine Nachricht mit den Worten "Hast mei gras" schrieb. Anschließend forderte sie ihn auf, ihr das Marihuana zu bringen.

Wenige Tage später der nächste Drogen-Vorfall: Ihrem damals 14-jährigen Sohn schrieb sie eine Nachricht, in der sie ihn aufforderte Marihuana für 100 Euro zu kaufen und ihr zu bringen. Das Gericht konnte jedoch nicht feststellen, ob der Teenager die geforderten Drogen tatsächlich gekauft und ihr übergeben hatte.

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Mutter legte vor Gericht Geständnis ab

Vor Gericht sprach zugunsten der Angeklagten, dass sie ein vollumfängliches Geständnis ablegte. "Sie hat nach Entdeckung der Tat erhebliche Anstrengungen unternommen, um sich und ihrem Sohn künftig ein straffreies Leben ohne Betäubungsmittelkonsum zu ermöglichen", begründete der Strafrichter. Die 37-Jährige soll mittlerweile drogenfrei leben.

Zudem war die Angeklagte nicht vorbestraft und bei den geforderten Drogen handelte es sich lediglich um eine kleine Menge. Alles Punkte, die sich vor Gericht strafmildernd auswirkten.

Zulasten der 37-Jährige spricht jedoch die Tatsache, dass sie ihre eigenen Söhne direkt mit Betäubungsmitteln in Kontakt gebracht hatte. "Das allgemein strafwürdige Gefährdungspotential Minderjähriger ist hier angesichts des Alters des Minderjährigen und der Tatsache, dass die sehr konkrete Gefahr von Entwicklungsgefährdungen durch Kontakte in die Betäubungsmittelszene von der eigenen Mutter ausgeht, erheblich gegenüber vergleichbaren Fällen gesteigert", argumentierte der Richter.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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