Mangelhafte Möbel: Käuferin aus München muss zahlen
München - Eine böse Überraschung hat eine Truderingerin im Mai des Jahres 2019 erlebt, als sie ihre neuen Möbel, die sie kurz zuvor in einem Möbelhaus gekauft hatte, in Empfang nahm. Das bestellte Bett war zerkratzt, der Schrank defekt. Dabei hatte sie die Hälfte des Kaufpreises von 1.764,20 Euro bereits angezahlt, der Rest sollte bei Warenerhalt bezahlt werden.
Kundin ließ die Monteure des Möbelhauses nicht mehr in die Wohnung
Nachdem die Monteure des Möbelhauses das Bett und den Schrank aufgebaut hatten, bemerkte die Frau die großen Mängel. Sie verweigerte die Restzahlung des Kaufpreises und verlangte den Austausch der defekten Möbel.
Kein Problem - signalisierte das Möbelhaus. Es schickte die Monteure noch mal zu der Kundin. Diese wiesen die Frau darauf hin, dass nach erfolgtem Austausch der Restpreis fällig werde. Das empfand die Kundin als Unverschämtheit. Sie verwies die Monteure der Wohnung. Das Möbelhaus startete einen weiteren Versuch, bot sogar einen Gutschein im Wert von 50 bis 100 Euro an, wenn sie den Austausch ermögliche. Doch die Truderingerin lehnte ab, ließ die Monteure des Möbelhauses nicht mal mehr in die Wohnung. Auch ein dritter Versuch im Februar 2021 blieb erfolglos.
Das Möbelhaus klagte vor dem Amtsgericht. Ihm stehe ein Recht auf Mangelbeseitigung zu. Die Nachbesserung sei mehrmals angeboten worden und von der Kundin ohne nachvollziehbaren Grund verhindert worden.
Die beklagte Kundin hält dagegen, dass sie keine einwandfreie Ware bekommen habe und daher auch den Kaufpreis nicht vollständig zahlen müsse. Im Gegenteil: Sie wolle vielmehr die geleistete Anzahlung zurück. An den Möbeln habe sie ohnehin kein Interesse mehr.
Mit Urteil vom 10. Juni verurteilt das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 877,19 Euro an die Betreiberin des Möbelgeschäfts. Warum? Der zuständige Amtsrichter erklärt: Zwar habe die Beklagte zurecht die Mängel reklamiert und den Austausch der Möbel verlangt. Sie habe das Recht, nach ihrer Wahl Nacherfüllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das stehe so im § 439 des BGB. Sie habe dieses Wahlrecht ja auch ausgeübt und die Lieferung neuer mangelfreier Sachen verlangt. So weit, so gut, für die Kundin. Doch dann habe sie bei drei Gelegenheiten, den Austausch der Möbel verhindert. Das habe sie nicht gedurft.
Kundin "verpflichtet, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben"
Sie habe vielmehr damit ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nacherfüllung verletzt. "Sie ist verpflichtet, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben", erklärt der Richter in seinem Urteil den BGB-Paragrafen.
Diese Pflicht beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Dem war die Frau nicht nachgekommen. Sie wird deshalb zahlen müssen.
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