Löste ein Trauma die Messerattacke vor'm Käfer aus?

Auf der Wiesn stach sie zu: Im Prozess sagen zwei Gutachter zur Frage aus, ob die Angeklagte nur vermindert schuldfähig war.  
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Die Angeklagte mit ihren drei Verteidigern im Gerichtssaal (Archivbild)
Daniel von Loeper Die Angeklagte mit ihren drei Verteidigern im Gerichtssaal (Archivbild)

Auf der Wiesn stach sie zu: Im Prozess sagen zwei Gutachter zur Frage aus, ob die Angeklagte nur vermindert schuldfähig war.

München - War Simone V. (34, Name geändert) in einem Ausnahmezustand und nicht ganz bei Sinnen als sie auf der Wiesn im vergangenen Jahr vor dem Käferzelt zustach? Diese Frage sollten beim Prozess am Mittwoch eine Psychiaterin und ein Psychologe beantworten, die die wegen versuchten Mordes angeklagte Millionärs-Verlobte aus Hamburg zuvor in der U-Haft untersucht hatten.

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Eine wichtige Frage, deren Beantwortung das Strafmaß für die Angeklagte entscheidend mitbestimmen wird. Ihre Hoffnung: Der §21 des Strafgesetzbuches. Dort steht, dass bei verminderter Schuldfähigkeit eine Milderung der Strafe möglich ist.

Gewalterfahrungen als junges Kind

Tatsächlich soll die 34-Jährige als Kind und später als junge Frau Gewalterfahrungen gemacht haben. Möglich, dass sie sich an diese traumatischen Erlebnisse erinnerte und deswegen zustach, so der Psychologe.

Auch die Psychiaterin sprach von der Möglichkeit einer „Impulstat, die von der den Trauma-Erfahrungen ausgelöst worden sein kann. Gegen eine solche Impulstat spräche allerdings ihr Verhalten, so wie es das Opfer schildert. Demnach sei sie ihm nachgegangen und habe sein Verhalten noch kommentiert bevor sie zustach.

Lesen Sie hier: Messerstecherin vom Käfer: Die weinende Millionärs-Verlobte

Auch war sie nach Schilderung von Zeugen nicht so betrunken, dass sie nicht mehr wusste, was sie tat. Die Psychiaterin geht denn auch davon aus, dass „keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ bei der Tat vorlag.

Die Verteidigung stellte nun den Antrag, ein aussagepsychologisches Gutachten für das Opfer in Auftrag zu geben. Ziel des Antrages dürfte sein, die Glaubwürdigkeit seiner Schildlerung zu erschüttern.

 

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