Klima-Klage gegen BMW abgewiesen: Umwelthilfe setzt auf nächste Instanz
München - Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist am Dienstag mit ihrer Klima-Klage gegen BMW zunächst einmal gescheitert, der Verein bleibt aber trotz der Niederlage vor dem Landgericht München I zuversichtlich.
Umwelthilfe sieht durch die CO2-Emissionen von BMW Persönlichkeitsrechte verletzt
Die DUH hatte von dem Münchner Autobauer gefordert, dass er den Verkauf von Benzin- und Dieselautos ab 2030 einstelle, soweit nicht sichergestellt sei, dass durch Produktion und Nutzung dieser Pkw keinerlei Anstieg von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu erwarten sei.
Für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2030 sollte der Vertrieb von Personenkraftwagen beschränkt werden – anhand eines zulässigen Höchstmaßes an Treibhausgasemissionen aller verkauften Pkw (Az. 3 O 12581/21). Der Konzern hatte die Forderung als unbegründet abgelehnt.
DUH-Geschäftsführer Resch: "Das Urteil ist nur im aktuellen Kontext gefallen"
Die Entscheidung des Landgerichts ist bislang nicht rechtskräftig. Das letzte Wort in der Angelegenheit sei noch nicht gesprochen, finden die Kläger: Der Verein will mit seinem Anliegen in die nächste Instanz gehen – und zur Not auch bis zum Bundesgerichtshof.
Trotz der Abweisung der Klage sieht sich die Umwelthilfe durch das Urteil in ihrer Klage bestätigt: Das Gericht habe die Klage ausdrücklich als zulässig bewertet und betont, das Urteil sei nur im aktuellen Kontext gefallen, sagte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.
Hoffen auf Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs
Wenn der Staat in den kommenden Jahren seinen Pflichten beim Klimaschutz nicht gerecht werde, könne die Klage demnach in Zukunft mehr Erfolg haben. Man erhoffe sich zeitnah eine Berufungsverhandlung vor dem Münchner Oberlandesgericht und spätestens 2024 eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs.
BMW zeigte sich am Dienstag mit der Entscheidung des Gerichts zufrieden. "Wir begrüßen das Urteil des Landgerichts München, mit dem die Klage der DUH als unbegründet abgewiesen wurde", sagte ein Sprecher. "Die Auseinandersetzung über den Weg zur Erreichung der Klimaziele muss im politischen Prozess erfolgen, durch die demokratisch legitimierten Parlamente – nicht aber im Gerichtssaal."
Kammer beruft sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021
Die Umwelthilfe hatte im Prozess auf einen Eingriff in ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte durch die CO2-Emissionen des Autovertriebs verwiesen. Das Gericht schloss einen solchen Eingriff am Dienstag zwar nicht aus, entschied aber, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtswidrige Verletzung drohe.
Die Kammer berief sich in ihrer Urteilsbegründung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021, der den Staat zum Klimaschutz verpflichtet. Regierung wie Gesetzgeber müssten stets die Effektivität ihrer Klimaschutzmaßnahmen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Derzeit sehe das Gericht aber keine Besonderheiten, die zu einer abweichenden zivilrechtlichen Bewertung führten.
Gericht: Unterlassungsansprüche sind unbegründet
Eine ähnliche Klage der Umwelthilfe gegen Mercedes-Benz hatte das Landgericht Stuttgart im September ebenfalls abgewiesen, das Verfahren liegt nun in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht. Auch gegen den Öl- und Erdgaskonzern Wintershall Dea zieht der Verein Ende August vor Gericht.
Nach jetziger Abwägung aller Umstände seien die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unbegründet, argumentiert das Gericht.
Zu berücksichtigen sei bei der gebotenen Interessenwägung, dass sowohl der nationale als auch der europäische Gesetzgeber eine Vielzahl von Regelungen erlassen habe, um die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen, heißt es in der entsprechenden Mitteilung. Diesen Regelungen lägen umfassende Abwägungen der Interessen und Belange aller Beteiligten zu Grunde.
"Regierung wie Gesetzgeber werden zudem stets die Effektivität ihrer Maßnahmen zur Sicherung der Klimaschutzziele zu überprüfen haben, wobei gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen sein werden", schreibt das Gericht.
Im Ergebnis sei daher der von den Klägern geltend gemachte "auf ihr intertemporales Allgemeines Persönlichkeitsrecht gestützter Abwehranspruch" derzeit nicht begründet.