Klage abgewiesen: Flughafen darf lauter als 62 Dezibel sein

62 Dezibel war die magische Schallgrenze, die Anwohner des Airports maximal hinnehmen mussten. Für die dritte Startbahn wurde die Grenze aufgehoben, eine Klage eines Nachbarn dagegen hat der VGH jetzt abgewiesen.
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Der Flughafen München: Wegen der geplanten dritten Startbahn wurde eine Lärmgrenze von vor über 40 Jahren aufgehoben.
dpa Der Flughafen München: Wegen der geplanten dritten Startbahn wurde eine Lärmgrenze von vor über 40 Jahren aufgehoben.

62 Dezibel war die magische Schallgrenze, die Anwohner des Airports maximal hinnehmen mussten. Für die dritte Startbahn wurde die Grenze aufgehoben, eine Klage eines Nachbarn dagegen hat der VGH jetzt abgewiesen.

München – Die Aufhebung einer Jahrzehnte alten Lärmgrenze für startende und landende Flugzeuge am Münchner Airport ist rechtens. Wie erwartet hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München die Klage eines Anwohners abgewiesen (Aktenzeichen 8 A 15.40020).

Lesen Sie hier: Dritte Startbahn - Seehofer behält seine Meinung für sich

Der 69-Jährige befürchtet, dass er durch die Aufhebung des seit 1974 geltenden Dauerschallpegels von 62 Dezibel in seinem grundrechtlich geschützten Eigentum beeinträchtigt und sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt werde.

 

Die Begründung der Richter

 

Der VGH begründete sein Urteil am Mittwoch damit, dass der Dauerschallpegel den Flugbetrieb in der Praxis nicht begrenzt habe. Zudem hätten sich die technischen und rechtlichen Bedingungen seit Erlass der Regelung verändert. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass sich im Falle des Betriebs der geplanten dritten Startbahn für das Grundstück des Klägers in Kranzberg bei Freising sogar eine Verminderung der Lärmbelastung ergebe. Denn es würden Flugrouten verändert.

In der mündlichen Verhandlung vor einer Woche hatte sich der pensionierte Beamte auf Zusagen von Spitzenpolitikern berufen, wonach die Lärmgrenze beim Bau der 1,6 Milliarden Euro teuren Piste nicht angetastet werde. "Wenn ich das nicht mehr glauben darf, pfeife ich auf diesen Staat", sagte er.

Der VGH ließ keine Revision gegen das Urteil zu. Es ist aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich.

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