Kirchliche Trauung wegen Corona abgesagt: Brautpaar erhält Geld zurück

Ein Münchner Ehepaar wollte von einem Hochzeitsfotografen einen Teil der Anzahlung zurück, da pandemiebedingt nur die standesamtliche, aber weder die kirchliche Trauung noch die Hochzeitsfeier stattfinden konnten. Das Münchner Amtsgericht gab den Frischvermählten nun Recht.
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Das Amtsgericht München entschied über die Klage eines jungen Brautpaars.
Das Amtsgericht München entschied über die Klage eines jungen Brautpaars. © IMAGO / Fotostand

München - Ein Münchner Ehepaar wollte im November 2020 heiraten und engagierte zu diesem Zweck einen Hochzeitsfotografen. Vertraglich wurde vereinbart, dass zunächst zwei Stunden auf der standesamtlichen und danach zehn Stunden auf der kirchlichen Trauung und der anschließenden Hochzeitsfeier fotografiert werden sollte. Für diese Dienstleistung einigte man sich im Vorfeld auf einen Preis von 3.000 Euro. Im Oktober 2020 leistete das Brautpaar eine Anzahlung von 1.500 Euro an das beauftragte Unternehmen.

Der Termin der standesamtlichen Trauung im November konnte inklusive Einsatz des Fotografen plangemäß stattfinden. Die kirchliche Trauung und die Feier, die im Anschluss stattfinden sollten, mussten jedoch wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden. Zu diesem Zeitpunkt waren solche Veranstaltungen gemäß den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und den entsprechenden Verordnungen verboten.

Kirchliche Trauung abgesagt: Ehepaar fordert Rückerstattung

Daraufhin forderte das Ehepaar nun einen Teil der geleisteten Anzahlung in Höhe von 1.000 Euro zurück, da sie der Auffassung waren, dass ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustünde und zog vor Gericht.

Das beklagte Unternehmen trug unter anderem vor, es sei in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die Anzahlung von 50 Prozent einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne. Jedenfalls müsse wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Vertrag angepasst werden, denn für die abgesagte Hochzeitsfeier habe der Fotograf bereits vorab Arbeitsleistungen erbracht.

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Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab im Januar 2022 dem klagenden Ehepaar Recht.

"Den Klägern stand für die kirchliche Hochzeit (…) ein Rücktrittsrecht (…) zu. Die von der Beklagten versprochene Leistung, nämlich auf der Hochzeitsfeier der Kläger (…) Fotografien anzufertigen, ist (…) unmöglich geworden, da es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt. (…) Eine Fixschuld liegt vor, wenn diese nur zu einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt erfüllt werden kann. Ist der Zeitpunkt vorbei, kann die Leistung naturgesetzlich nicht mehr wie geschuldet erbracht werden. Das entscheidende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass es sich bei Leistungen im Zusammenhang mit einer Hochzeitsfeier um absolute Fixschulden handelt. Denn [ansonsten] wären die Brautleute dazu verpflichtet, mit dem Vertragspartner einen Ersatztermin für die Hochzeit zu finden (…)."

Gerichtsurteil: Fotograf muss Teil der Anzahlung zurückzahlen

Das Gericht befand, dass das Ehepaar viel zu viele verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigen müsste, um mit dem Vertragspartner einen fixen Ersatztermin zu verabreden.

Die Richterin kam zu dem Ergebnis, dass mit der Arbeit auf der standesamtlichen Trauung mit zwei der vereinbarten zwölf Stunden ein Sechstel der vertraglich festgelegten Leistung erbracht wurde. Dem Fotografen stand damit eine Vergütung von einem Sechstel der vereinbarten 3.000 Euro zu. Der Restbetrag der gezahlten 1.500 Euro in Höhe von 1.000 Euro ist daher zurück zu zahlen.

Die Klausel zur Einbehaltung der Anzahlung war nach den gesetzlichen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, da auf diese Art kein pauschalisierter Schadensersatz vereinbart werden darf. Einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage verneinte das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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