Kind nach One Night Stand: Hotel verrät Vater nicht - Klage am Amtsgericht

Nach einem Schäferstündchen mit einer männlichen Begleitung bringt die Klägerin neun Monate später ein Kind zur Welt. Weil sie nur den Vornamen ihres Liebhabers weiß, verklagt sie das Hotel auf Bekanntgabe des vollen Namens.
von  AZ/ls
Nach einem Schäferstündchen in einem Hotel wurde die Klägerin schwanger.
Nach einem Schäferstündchen in einem Hotel wurde die Klägerin schwanger. © imago

Nach einem Schäferstündchen mit einer männlichen Begleitung bringt die Klägerin neun Monate später ein Kind zur Welt. Weil sie nur den Vornamen ihres Liebhabers weiß, verklagt sie das Hotel auf Bekanntgabe des vollen Namens.

München - Der Fall spielt in Halle, weil aber die Hotelkette in München sitzt, landete die ganze Sache im vergangenen Oktober vor dem hiesigen Amtsgericht.

Im Juni 2010 hatte sich die Klägerin in einem Hotel der Kette in Halle ein Zimmer im zweiten Stock gemietet. Nachts hatte sie Besuch von ihrer männlichen Begleitung namens Michael. Neun Monate später, im März 2011 brachte die Frau einen Jungen zur Welt.

Nun war die Frage: wer ist der Vater des kleinen Joel? Seine Mutter jedenfalls erinnerte sich an ihr Schäferstündchen von vor neun Monaten und dachte sich, dass besagter Michael der Vater des Kindes sein könne. Da sie aber nur den Vornamen wusste, die Daten aber brauchte, um Kindesunterhaltsansprüche geltend zu machen, verlangte sie vom Hotel den kompletten Namen und die Anschrift des Mannes. Sie war der Meinung, dass ihr gegenüber dem Hotel ein Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht.

Hotel will Namen nicht sagen: Klage

Das Hotel weigerte sich aber, Daten herauszugeben. In dem fraglichen Zeitraum wären insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Da die Klägerin die genannte Person nicht näher beschreiben könne, sei eine eindeutige Feststellung der infrage kommenden Personen nicht möglich, argumentierte das Hotel.

Also landete der Fall vor Gericht. Doch auch hier hatte die Kindsmutter wenig Glück. Die Richterin wies die Klage ab.

Das Gericht stellte fest, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiegt.

Auskunft verletzt Intimsphäre

Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird.

"Dieses Recht ist durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt ist", so das Gericht. Für das Gericht steht weiter fest, dass die Gefahr bestehe, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. "Der Klägerin ist es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl sind für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt".

Das Urteil ist rechtskräftig.

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