Illegale Vermietung an Touristen vor Gericht

Ein Neuhauser hat ein Zimmer über 300 Mal über ein Internet-Portal untervermietet. Das Landgericht findet, dass in so einem Fall eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtens ist.
John Schneider |
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Ein Airbnb-Gastgebr musste sich jetzt vor dem Münchenr Landgericht verantworten.
dpa Ein Airbnb-Gastgebr musste sich jetzt vor dem Münchenr Landgericht verantworten.

München Zähneknirschend hörte Hans G. (40, Name geändert) zu, wie die Richter des Landgerichts seine Rechtsauffassung auseinandernahmen. Der Grund für die Richterschelte: Der Marketing-Mann hatte ein Zimmer seiner angemieteten Neuhauser Wohnung mit Hilfe des Airbnb-Portals im Internet immer wieder tageweise an Touristen untervermietet. Ihm wurde sofort gekündigt, als der Vermieter davon erfuhr.

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Man sei auf über 300 Airbnb-Bewertungen des Zimmers gestoßen, so die Richter. Meist positive übrigens. In einem Zeitraum von gut vier Jahren. Zusammengerechnet komme man darauf, dass der 40-Jährige über die Hälfte der 930-Euro-Miete für die Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung mit der Untervermietung generierte. Die Richter sehen darin eine Gewinnerzielungsabsicht und eine erhebliche Pflichtverletzung.

Hans G. hielt dagegen, dass der Vorvermieter von der Untervermietung gewusst habe. Schließlich habe dessen Sohn im Haus gewohnt. An ein Gespräch über dieses Thema konnte er sich allerdings nicht erinnern.

Er habe seine Airbnb-Angebote sofort gestoppt, als ihm die Kündigung zugestellt wurde. „Bereits gebuchte Gäste habe ich auf eigene Kosten im Hotel untergebracht“, berichtete Hans G. in der Verhandlung. Genutzt hat es ihm nichts. Zu groß erschienen Vermieter und Landgericht die Pflichtverletzung. Deswegen sei auch keine vorherige Abmahnung notwendig. Das Amtsgericht hatte das in erster Instanz noch anders gesehen.

Landgerichtskammer wollte Zeichen setzen

Die Landgerichtskammer unter dem Vorsitz von Hubert Fleindl betonte aber, dass man eine „Zeichen setzen“ wolle. Es könne nicht sein, dass man bis zur Abmahnung quasi gefahrlos untervermieten könne.

Mieter-Anwalt Sebastian Woschech: „Die Auffassung des Gerichts enttäuscht. Der nachvollziehbare Wunsch der Kammer, knappen Wohnraum gegen gewerbliche Untervermieter zu schützen, ist zwar grundsätzlich zu begrüßen. Aber der vorliegende Fall ist nicht geeignet, ein solches Signal zu setzten. Die Kündigung eines Mietvertrages wegen nicht gewerblicher Untervermietung eines kleinen Zimmers schießt deutlich über das Ziel hinaus.“

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Den Vermietern würde so ein weiterer Hebel in die Hand gegeben, Mieter aus nichtigen Anlässen auf die Straße zu setzen.

Ein Trostpflaster gab’s am Ende für Hans G.. Er hatte wegen Mängel die Miete gemindert. Diese Rückstände muss er nicht zurückzahlen. Das steht im Räumungsvergleich, den die Parteien aushandelten. Außerdem hat er sechs Monate Zeit, eine neue Bleibe zu suchen.

 

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