Heirat statt Gefängnis: Kurioser Prozess in München
München - Dem Mann war vorgeworfen worden, seine 54-jährige Freundin 2018 mehrmals in der gemeinsamen Wohnung geschlagen und getreten zu haben. Auch Haarbüschel soll er ihr ausgerissen haben. Zuletzt soll er sie Ende Mai 2019 halb aus dem Bett gezogen und mit den Fäusten mehrfach auf ihr Gesicht, ihren Kopf sowie ihr bereits vorgeschädigtes Knie eingeschlagen haben.
Heiratsantrag im Gericht
Die Gerichtsverhandlung entwickelte sich dann allerdings anders als geplant. Die 54-Jährige sagte aus, seit vier Jahren mit dem Angeklagten verlobt zu sein. Sehr zur Verwunderung des Gerichts, denn bei der Polizei hatte sie diesen Umstand nicht zu Protokoll gegeben. Das habe an damaligen gesundheitsbedingten Gedächtnisstörungen gelegen, so die Antwort der Zeugin, die nochmals beteuerte, mit dem Angeklagten weiter verlobt zu sein.
Der Münchner erklärte daraufhin: "Ich liebe Dich auch. Ich möchte Dich auch heiraten" und küsste die Zeugin im Sitzungssaal. Diese erklärte: "Der Antrag ist natürlich angenommen." Die Frau verweigerte anschließend die Aussage und wurde aus dem Zeugenstand entlassen.
Vor Gericht sagte auch ein Nachbar der beiden aus. Er gab an, dass es öfter Streitigkeiten in der Wohnung gegeben habe. Allerdings habe der Angeklagte beim letzten Vorfall im Mai betrunken gewirkt.
Angeklagter wird freigesprochen
Letztlich wurde der Angeklagte freigesprochen. Die Richterin begründete das Urteil damit, dass sich die Geschädigte auf ihr gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen durfte.
"Das Verlöbnis haben die Geschädigte und der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung erneuert. Für die angeklagten Taten vom Juli 2018 sind keine Zeugen vorhanden. Hinsichtlich der Tat vom Mai 2019 wurde zwar der Nachbar des Angeklagten vernommen. Dieser gab zwar an, dass die Geschädigte geäußert habe, vom Angeklagten geschlagen worden zu sein. Auf Nachfrage äußerte der Zeuge jedoch, dass es sich hierbei nach seiner Auffassung um eine Aussage genereller Natur gehandelt habe. Die Zeugin habe auch keine konkreteren Angaben zu einer unmittelbar vorangehenden Körperverletzung gemacht bzw. seien ihm solche nicht mehr erinnerlich. Daher war der Angeklagte freizusprechen", heißt es im Urteil.
Das Urteil (Aktenzeichen 843 Ls 451 Js 173716/18) ist rechtskräftig.
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