Hausverbot wegen Maskenverstoß: Gericht gibt Bank recht
München - Ohne Maske Geld am Automaten einzahlen, das wollte ein Münchner Bankkunde im März dieses Jahres. Doch er stieß bei dem Filialleiter der Bank auf wenig Gegenliebe. Denn im März herrschte dort noch Maskenpflicht.
Der Antragsteller benutzte die Automaten im Selbstbedienungsbereich der Bank trotzdem ohne entsprechende Maske. Nachdem er mit Hilfe der Polizei aus den Geschäftsräumen entfernt werden musste, erteilte ihm die Bank ein Hausverbot in allen Filialen.
Bank erteilt Maskenverweigerer Hausverbot
Der Mann meint, er könne nun seine Bankgeschäfte nicht mehr tätigen und weder Geld einzahlen, noch Überweisungen tätigen. Eine Maske könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen.
Ein Betreten der Bank sei ihm nun verboten. Onlinebanking sei ihm unmöglich, da er momentan kein Mobiltelefon habe. Die von außen zugänglichen Bankterminals seien nicht ausreichend, denn dort könne man zwar Geld abheben, aber kein Geld einzahlen.
Aus diesem Grund beantragte er eine einstweilige Verfügung, das bestehende Hausverbot im Selbstbedienungsbereich der Bank aufzuheben.
Doch die Amtsrichterin entscheidet gegen ihn. Und nimmt in ihrem Urteil die Argumente des Antragstellers Punkt für Punkt auseinander. So biete die Bank ihren Kunden zum Beispiel ja Online-Banking an. Dass er dieses nicht nutzen könne, nur weil er kein Handy habe, nimmt ihm die Richterin nicht ab: "Hierfür wäre dem Antragsteller zuzumuten, auch auf andere internetfähige Endgeräte, wie Computer oder Laptops zurückzugreifen, die im Übrigen auch in öffentlich zugänglichen Internetcafés, Bibliotheken etc. zur Verfügung stehen."
Der Mann habe auch nicht schlüssig ausgeführt, weshalb und in welchem Umfang es ihm gerade darauf ankommt, Bargeld an einem Automaten in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Filiale auf sein Girokonto einzuzahlen.
Sein Attest sei zudem nicht aktuell und es lasse sich daraus auch nicht entnehmen, "inwiefern es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten wäre, eine Mund-, Nasenbedeckung für eine durchaus überschaubare Zeitspanne zur Erledigung von Bankgeschäften am Automaten von etwa zwei bis fünf Minuten zu tragen".
- Themen:
- Amtsgericht München
- München
- Polizei