Gericht entscheidet: Weil Augen-OP misslingt, gibt es kein Honorar
München - Weil er sich nach einer missglückten Augen-OP einem klärenden Gespräch mit seinem Patienten verweigerte und den Vertrag mit diesem kündigte, wird ein Münchner Augenarzt kein Honorar (2.588,97 Euro) für seine OP bekommen. Das hat jetzt das Amtsgericht entschieden.
Nach missglückter OP: Patient bittet Arzt um Gespräch
Der Fall: Im März 2018 führte der Augenarzt in einer Münchner Augenklinik am rechten Auge eines Waldtruderingers eine Operation durch. Als Ziel war vereinbart, dass der Patient nach der OP im Nahbereich möglichst keine Brille braucht. Angestrebt war eine Sehstärke von -0,75 Dioptrien, stattdessen ergab sich nach der Operation eine Dioptrienzahl von +0,75. Damit konnte der Patient mit dem rechten Auge in der Ferne sehr gut, in der Nähe jedoch lediglich verschwommen sehen.
Der Patient hatte Redebedarf. Er fragte mehrmals beim Arzt nach einem Gespräch. Auch deshalb, weil sich der Waldtruderinger beim selben Arzt auch das linke Auge operieren lassen wollte. Doch statt zu reden, kündigte der Arzt den Behandlungsvertrag. Er lehnte es ab, auch die Operation des linken Auges durchzuführen.
Abrechnungsstelle klagt gegen Patient
Es kam zum Rechtsstreit. Als Klägerin trat allerdings nicht der Arzt selbst auf, sondern die ärztliche Abrechnungsstelle. Diese argumentierte, dass die OP in Ordnung gewesen sei. Mit Nahsicht sei der ideale Bereich eines Bildschirmarbeitsplatzes von 80 Zentimeter bis 1,17 Meter gemeint gewesen. Diese Nahsicht sei mit einer Operation des linken Auges auch noch zu erreichen. Die Auseinandersetzungen zwischen Arzt und Patient nach der OP am rechten Auge hätten aber das Vertrauensverhältnis zerstört. Die Kündigung des Behandlungsvertrages sei deshalb rechtens, so die Klägerin.
Der Patient hielt dagegen, dass eine räumliche Sicht ohne Brille im Nahbereich nur durch eine neue Operation des rechten Auges erreicht werden könnte. Und er bekam recht.
Die zuständige Richterin: "Die Operation am rechten Auge des Beklagten ist für diesen insgesamt wertlos, sodass kein Honoraranspruch besteht."
Richterin erkennt kein vertragswidriges Verhalten durch den Patienten
Zwar schulde der Arzt dem Patienten nur die Behandlung, nicht aber den Erfolg. In diesem Fall habe der Arzt aber den Behandlungsvertrag gekündigt, "ohne durch vertragswidriges Verhalten des Patienten dazu veranlasst worden zu sein".
Ein solches vertragswidriges Verhalten des beklagten Patienten konnte die Richterin jedenfalls nicht erkennen. "Bei zu befürchtenden Behandlungsfehlern ist es nachvollziehbar, dass der Patient gerade dann, wenn weitere Behandlungen noch anstehen, ein klärendes Gespräch erwartet."
Auch ein eingeschalteter Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass Fehler gemacht wurden. Nach seiner Einschätzung sei bereits die Vorgabe von -0,75 Dioptrien für das Erreichen einer Nahsicht nicht korrekt gewesen. Man hätte ein Ziel von -2,5 Dioptrien wählen müssen. So würde man in einer Entfernung von 40 Zentimeter scharf sehen.
Dem Argument, dass man die gute Nahsicht mit der OP des linken Auges noch erreichen könne, widerspricht der Sachverständige: "Würde man das versuchen, könnten dann im Ergebnis die Werte des rechten und des linken Auges soweit auseinanderfallen, dass der Beklagte voraussichtlich Kopfschmerzen bekommen würde."
Die Richterin hat die Klage also abgewiesen. Der Waldtruderinger muss seinem Arzt kein OP-Honorar zahlen.
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